Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift erlaubt eine Vorabentscheidung über einzelne Streitpunkte durch Zwischenurteil nicht nur bei bestimmten Klagearten, sofern Grund und Betrag streitig sind, durch Grundurteil (§ 99 Abs. 1 FGO), sondern auch über entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen (§ 99 Abs. 2 FGO). Die Umdeutung eines nicht statthaften Grundurteils nach Abs. 1 in ein statthaftes Zwischenurteil nach Abs. 2 ist möglich, wenn sich erkennen lässt, dass das Gericht eine Zwischenentscheidung treffen wollte (BFH v. 17.12.2008, III R 22/06, BFH/NV 2009, 1087). Die Vorschrift soll der Prozessökonomie dienen, indem aufwändige Beweisaufnahmen z. B. über die Höhe des Steueranspruchs vermieden werden, wenn der Anspruch bereits dem Grunde nach streitig ist. Gleichwohl wird von dieser Möglichkeit in der Praxis nur selten Gebrauch gemacht.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ob das Gericht von der Möglichkeit der Vorabentscheidung durch Zwischenurteil Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen. Zulässigkeit der Klage ist stets Voraussetzung. Für den Erlass eines Grundurteils hat es im Hinblick auf die Prozessökonomie insbes. abzuwägen, welcher Ermittlungsaufwand hinsichtlich des strittigen Betrages nach Art und Umfang erforderlich sein wird und ob die durch den Erlass eines Zwischenurteils aufgeschobenen Ermittlungen ohne wesentliche Erschwerung auch später angestellt werden können. Hinsichtlich der zu treffenden Ermessensentscheidung, ob ein Zwischenurteil nach § 99 Abs. 2 FGO in Betracht kommt, wird der Ermessensspielraum durch die Vorschrift selbst eingeschränkt auf die Sachdienlichkeit.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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