Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 105 FGO ist die maßgebliche Vorschrift für das Abfassen des Urteils. Zur sinngemäßen Anwendung der Vorschrift für Gerichtsbescheide s. § 106 FGO. Im Grundsatz gilt für Beschlüsse (§ 113 FGO) der gleiche Aufbau. Dasselbe gilt für Entscheidungen des BFH.

Neben den rein formalen Angaben (§ 105 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3 FGO) sind vor allem die inhaltlichen Anforderungen in § 105 Abs. 2 bis Nr. 5, Abs. 3 FGO von Bedeutung. Auf diese Weise wird nicht nur sichergestellt, dass die Beteiligten des Prozesses das Ergebnis des Verfahrens erfahren, sondern ihnen ermöglicht, sich mit den Argumenten zu befassen, die für das Gericht bei seiner Entscheidung leitend waren. Erst dies ermöglicht die weitere Prüfung, ob gegen die Entscheidung ggf. ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Zugleich ist die Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen der Ausgangspunkt und die Grundlage für die obergerichtliche Überprüfung der Entscheidung. Dem Gericht selbst legt die Vorschrift die Notwendigkeit auf, die Gedankengänge in strukturierter Form darzulegen und dient somit mittelbar der Selbstkontrolle. § 105 Abs. 4 FGO stellt sicher, dass zwischen dem Zeitpunkt der Entscheidung und ihrer Bekanntgabe an die Beteiligten nicht mehr als ein angemessener Zeitraum liegt, der jedoch nicht konkret bestimmt wird. § 105 Abs. 5 FGO sieht Begründungserleichterungen vor; weitere Begründungserleichterungen finden sich in § 90a Abs. 4 FGO. § 105 Abs. 6 FGO bestimmt die Dokumentationspflichten des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?