Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die NZB ist die einzige Möglichkeit, im Falle der Nichtzulassung der Revision eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils durch den BFH zu erreichen. Nach § 116 Abs. 1 FGO kann die Nichtzulassung der Revision selbstständig durch NZB angefochten werden. Damit richtet sich die Beschwerde (noch) nicht gegen das Urteil an sich, sondern zunächst gegen die Verweigerung der Zulassung der Revision. Gleichwohl ist die NZB ein Rechtsmittel; ihr kommt nach § 116 Abs. 4 FGO Suspensiveffekt zu und nach § 116 Abs. 5 Satz 1 FGO Devolutiveffekt. Das hat zur Folge, dass die allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für Rechtsmittel (Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz. 3 ff.) erfüllt sein müssen. Werden durch ein Urteil beide Beteiligte beschwert, etwa im Fall des Teilobsiegens/-unterliegens, so können sie im Rahmen ihrer Beschwer (Vor §§ 115 bis 134 FGO Rz. 8) unabhängig voneinander Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision einlegen. Jede Beschwerde ist gesondert auf ihre Zulässigkeit und ihre Begründetheit zu prüfen (BFH v. 02.09.1987, II B 103/87, BStBl II 1987, 785). Unselbstständige Anschlussbeschwerde ist nicht möglich (BVerwG v. 23.12.1969, III B 68.69, NJW 1970, 824; BFH v. 28.10.1997, IV B 155/96, BFH/NV 1998, 596). Die aufgrund nur einer von mehreren Beschwerden, die den selben Streitgegenstand betreffen, ausgesprochene Zulassung gilt für alle Beteiligte. Deshalb fehlt bei Zulassung der Revision im finanzgerichtlichen Urteil (fehlerhaft) für nur einen Beteiligten für eine NZB des anderen Beteiligten das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Urteil nur über einen Streitgegenstand zu befinden hatte.

Für die NZB besteht Vertretungszwang nach § 62a FGO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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