Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzuzuziehen, eröffnet § 92 Nr. 2 AO. Die Zuziehung eines Sachverständigen ist eines unter gleichwertigen Beweismitteln und damit Mittel der Sachaufklärung. Die Klärung von Rechtsfragen kann nicht Gegenstand eines Sachverständigengutachtens sein. Die Entschädigung des Sachverständigen ist in § 107 AO geregelt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?