Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift befasst sich mit der Zulässigkeit des Eindringens in das private abgegrenzte Besitztum im Zuge einer Augenscheinseinnahme. Sie ist damit eine Ergänzung zu § 92 Nr. 4 AO und § 99 AO, gibt aber keine Grundlage für eine Durchsuchung der Räumlichkeiten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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