Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung von Unterlagen sind als Bestandteil der Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten anzusehen. Ohne die Pflicht zur Aufbewahrung wäre es weder einem Dritten möglich, sich einen Überblick über Vermögenslage und einzelne Geschäftsvorfälle zu verschaffen (§ 145 Abs. 1 Satz 1 AO), noch könnte eine Außenprüfung ohne Vorlage von Aufzeichnungen (§ 145 Abs. 2 AO) sinnvoll durchgeführt werden (FG Ha v. 04.12.1990, II 104/88, EFG 1991, 507). Die Aufbewahrungspflichten sind daher akzessorisch zur Buchführungs- und Aufzeichnungspflicht (BFH v. 24.06.2009, VIII R 80/06, BFH/NV 2009, 1857; Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz. 1; a. A. Dißars in Schwarz/Pahlke, § 147 AO Rz. 2).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Aufbewahrungspflichten gelten auch, soweit ein Stpfl. nach anderen Steuergesetzen buchführungs- oder aufzeichnungspflichtig ist, insbes. für Freiberufler hinsichtlich ihrer Pflichten aus § 22 UStG. Sie gelten auch, soweit der Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird (BFH v. 24.06.2009, VIII R 80/06, BFH/NV 2009, 1857 mit ausf. Anm. Klingebiel, NWB 2009, 4083). Soweit freiwillig Bücher oder Aufzeichnungen geführt werden, sind diese wegen § 146 Abs. 6 AO ebenso aufbewahrungspflichtig (FG Ha v. 22.03.1991, VII 164/90, EFG 1991, 636; Trzaskalik in HHSp, § 147 AO Rz. 6; Dißars in Schwarz/Pahlke, § 147 AO Rz. 3; a. A. Schaumburg, DStR 2002, 829; Drüen in Tipke/Kruse, § 147 AO Rz. 4; ebenso a. A. für freiwillige Aufzeichnungen: Rätke in Klein, § 147 AO Rz. 7 unter Berufung auf BFH v. 07.12.2010, III B 199/09, BFH/NV 2011, 411). Zur Aufbewahrungspflicht privater Unterlagen s. Rz. 11; zur Aufbewahrung von Unterlagen, die zur zollrechtlichen Prüfung vorgelegt wurden s. Rz. 14 und 17.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Aufbewahrungspflichtig ist derjenige, der zur Führung der Bücher und Aufzeichnungen verpflichtet ist. Denn die Aufbewahrungspflicht ist Teil der Buchführungspflicht selbst. Aus diesem Grund geht die Aufbewahrungspflicht auch nicht auf den Erwerber eines Geschäfts über. Dieses gilt selbst bei einer abweichenden privatrechtlichen Vereinbarung, da § 147 AO eine öffentlich-rechtliche Pflicht begründet.