Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift versucht in Abs. 1 die in Rechtsprechung und Literatur erarbeiteten allgemeinen Grundsätze für die Fürsorgepflicht der Behörden gegenüber dem Staatsbürger zu kodifizieren. Ihre Rechtfertigung beziehen diese Grundsätze sowohl aus dem zur amtlichen Ermittlungspflicht gehörenden Auftrag, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen (§ 88 Abs. 2 AO), als auch aus dem auch Steuerrechtsverhältnisse prägenden Grundsatz von Treu und Glauben. Eine entsprechende Fürsorgepflicht besteht im finanzgerichtlichen Verfahren nach § 76 Abs. 2 FGO.
In Abs. 2 hat das früher schon in der Praxis anerkannte Institut der verbindlichen Zusage zur Verbesserung der Rechtssicherheit mit dem JStG 2007 eine gesetzliche Grundlage erhalten. Korrespondierend mit der Kodifikation des Rechtsinstituts der verbindlichen Auskunft wurde auf Initiative des Bundesrates in Abs. 3 bis 5 eine Gebührenregelung in das Gesetz eingefügt, da befürchtet wurde, dass die Zahl der Anträge auf Auskunftserteilung mit der gesetzlichen Regelung stark ansteigen und zu einer erheblichen Mehrbelastung der FinVerw. führen könnte. Nach Ansicht des Gesetzgebers stellt die Gebühr nur eine "moderate" Belastung dar, die kein Hindernis für die Beantragung einer verbindlichen Auskunft darstelle. Dies gelte vor allem im Hinblick auf die Aussicht des Stpfl., für eine von ihm gewählte steuerliche Gestaltung ein Mehr an Rechtssicherheit zu gewinnen (BT-Drs. 16/3368, 32). Auch der BFH sieht die Gebührenpflicht als verfassungsgemäß an (BFH v. 30.03.2011, I B 136/10, BFH/NV 2011, 1042 und I R 61/10, BStBl II 2011, 536). Einzelheiten hat die FinVerw in AEAO zu § 89, Nr. 3 ff. geregelt; hierzu ausführlich von Wedelstädt, DB 2008, 16. Mit dem SteuervereinfachungsG 2011 ist die Gebührenpflicht beschränkt worden (Abs. 5 bis 7); im Rahmen von gesetzlich vorgegebenen Bagatellgrenzen entfällt eine Gebührenpflicht.
Ergänzt wird die Regelung des § 89 AO durch die SteuerauskunftsVO – StAuskV – v. 30.11.2007, BGBl I 2007, 2783; BStBl I 2007, 820, zuletzt geändert durch VO v. 17.07.2017, BGBl I 2017, 2360, deren Regelungen sich weitgehend an den früheren Verwaltungsanweisungen orientieren.