Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Zum Begriff des Ermessens und der Ermessensentscheidungen siehe § 5 AO und die dort gegebenen Erläuterungen; dort auch zur Unterscheidung zwischen Ermessensübung und Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe.

Entsprechend dem Grundsatz der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG) und in mit Rücksicht ihrer auf Gewährung von Rechtsschutz beschränkten Aufgabe haben die Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit Ermessensentscheidungen nur auf Rechtmäßigkeit, nicht auch auf Zweckmäßigkeit nachzuprüfen. Der Kläger kann nur in seinem Recht auf fehlerfreien Ermessensgebrauch verletzt sein (s. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Deshalb steht den FG nur eine eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit von Ermessensentscheidungen zu, die sich auf die Fragen der Ermessensüberschreitung, -unterschreitung, -fehlgebrauch beschränken. Das Gericht darf sein Ermessen nicht an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen. Nur in Ausnahmefällen kann (Ermessensreduzierung auf "null") Spruchreife entstehen (st. Rspr., u. a. BFH v. 17.02.2004, VIII R 58/03, BStBl II 2006, 130; BFH v. 11.12.2013, XI R 22/11, BStBl II 2014, 332). Kein Fall des § 102 FGO liegt vor, wenn die Finanzbehörde nur irrtümlich von einem Ermessensspielraum ausgeht (BFH v. 12.06.1986, V R 75/78, BStBl II 1986, 721; BFH v. 09.08.2011, VII R 46/10, BFH/NV 2012, 1078).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge