Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift gewährt zugunsten der Stpfl. einen Anspruch auf Verzinsung von Erstattungsbeträgen. Bei allen in Frage kommenden Tatbeständen handelt es sich um die Rückzahlung von Abgabenschulden nach Herabsetzung oder Aufhebung der dem Leistungsgebot zugrundeliegenden Festsetzung bzw. um die verspätete Gewährung früher entstandener Steuervergütungen. Hinsichtlich der Verzinsung des Rückzahlungsbetrags ist es ungenau, von einer Verzinsung des dem obsiegenden Kläger zustehenden Erstattungsanspruchs zu sprechen, weil der Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO erst mit der Herabsetzung bzw. Aufhebung der Anspruchsfestsetzung (Wegfall des rechtlichen Grundes für die Entrichtung des Betrags) entsteht und eine Verzinsung eines noch nicht existierenden Anspruchs unserer Rechtsordnung fremd ist. Vielmehr handelt es sich um einen geldwerten Ausgleich für den Vermögensschaden, der dem obsiegenden Kläger dadurch erwachsen ist, dass er den Anspruch des Steuergläubigers ohne Rücksicht auf die von ihm im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Rechtmäßigkeit seiner Festsetzung erhobenen Einwendungen erfüllen musste (fehlender Suspensiveffekt des Rechtsbehelfs, s. § 361 Abs. 1 AO und § 69 Abs. 1 FGO; BFH v. 13.07.1994, I R 38/93, BStBl II 1995, 37). Dagegen handelt es sich im Falle der Steuervergütungen um "echte Prozesszinsen", die für die Zeit ab Rechtshängigkeit als Verzugsschaden wegen nachträglicher Festsetzung und Erfüllung eines schon vorher entstandenen Anspruchs gewährt werden (BFH v. 17.01.2007, X R 29/06, BFH/NV 2007, 942).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Verzinsung ist ausgeschlossen, da es sich bei § 236 AO um eine abschließende spezialgesetzliche Zinsregelung handelt (BFH v. 29.04.1997, VII R 91/96, BStBl II 1997, 476; BFH v. 23.06.2014, VIII B 75/13, BFH/NV 2014, 1713). Allerdings schließt die Vorschrift weitergehende Schadensersatz- und Folgenbeseitigungsansprüche nicht generell aus, da der Regelungsbereich des § 236 AO nur den durch die Kapitalüberlassung entstandenen Zinsschaden umfasst (gl. A. Loose in Tipke/Kruse, § 236 AO Rz. 2). Allerdings kommt eine entsprechende Anwendung auf vor Rechtshängigkeit entstandene Zinsnachteile nicht in Betracht (BFH v. 17.01.2007, X R 29/06, BFH/NV 2007, 942).