Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei der Durchführung eines finanzgerichtlichen Verfahrens entstehen Kosten (§ 139 Abs. 1 FGO), und zwar Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten, wenn der Kläger bzw. Antragsteller durch einen Bevollmächtigten vertreten wird. Die Gerichtskosten werden von den Gerichten dafür erhoben, dass der Staat Organe der Rechtspflege zur Verfügung stellt. Sie entstehen, sobald der Bürger durch Erhebung einer Klage oder Stellung eines Antrags die Justiz in Anspruch nimmt, und werden grds. mit Abschluss des gerichtlichen Verfahrens fällig (§ 63 Abs. 1 GKG a. F.; zu alledem H. Schwarz, AO-StB 2004, 31; das KostRMoG brachte jedoch die ab 01.07.2004 geltende Vorfälligkeit [§§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG]; s. Rz. 29). Gerichtskosten sind die Gerichtsgebühren und die Auslagen (§ 139 Abs. 1 FGO). Die außergerichtlichen Kosten schuldet zunächst der Kläger/Antragsteller seinem Prozessbevollmächtigten aufgrund des zwischen ihnen abgeschlossenen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 Abs. 1 BGB). Diese Kosten unterteilen sich auch nach Gebühren und Auslagen und werden nach dem RVG ermittelt. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem Gegenstandswert (§ 2 Abs. 1 RVG). Daneben kann der Rechtsanwalt den Ersatz bestimmter Auslagen verlangen (Nrn. 7000 ff. VV RVG). Ist der Bevollmächtigte Steuerberater, so bestimmen sich die außergerichtlichen Kosten nach § 45 StBVV ebenfalls nach den Vorschriften des RVG. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist VV RVG Nr. 3200 zu beachten. Danach erhält der Prozessbevollmächtigte die gleichen Gebühren unabhängig davon, ob durch Urteil ohne mündliche Verhandlung oder durch Gerichtsbescheid oder durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird. Der Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid (§ 90a Abs. 2 Satz 1 FGO) verschafft daher keinen Gebührenvorteil (s. § 139 FGO Rz. 27; der Antrag kann jedoch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten wegen der Möglichkeit zu weiterem mündlichen Vortrag geboten sein). Obsiegt der Kläger/Antragsteller, so muss allerdings die unterliegende Behörde auch dessen außergerichtliche Kosten – je nach Ausspruch des Gerichts ganz oder teilweise – tragen (§ 139 Abs. 1 und Abs. 3 FGO). Der beklagten Finanzbehörde werden keine außergerichtlichen Kosten erstattet (§ 139 Abs. 2 FGO); sie ist auch von den Gerichtskosten befreit (§ 2 GKG; dazu s. Rz. 26). Kostenvorschüsse (§§ 10ff. GKG) werden in finanzgerichtlichen Verfahren, wie in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren, nicht erhoben (Hartmann, § 68 GKG Rz. 5), allerdings gilt im Finanzprozess eine Vorfälligkeit (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG), die aber keine Vorschusspflicht darstellt (s. Rz. 29).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der die Kosten des Finanzprozesses betreffende I. Abschnitt des Dritten Teils der FGO (§§ 135 bis 149 FGO) regelt (lediglich) die Frage, wer die Kosten zu tragen hat (§§ 135 bis 138 FGO), den Kostenbegriff (§ 139 Abs. 1 FGO), die Erstattung der Aufwendungen der Beteiligten (§ 139 Abs. 2 bis 4 FGO), die Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO), die Kostenentscheidung (§§ 143 bis 145 FGO) und das Verfahren für die Festsetzung der den Beteiligten zu erstattenden Aufwendungen (Kostenfestsetzung, § 149 FGO). Höhe, Ansatz, Erhebung und Verjährung der Gerichtskosten richten sich dagegen ausschließlich nach dem GKG, in dem auch die Vorschriften über die Berechnung und Festsetzung des Streitwerts zu finden sind (§ 1 Nr. 3 GKG).