Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 398a AO steht im Zusammenhang mit § 371 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 AO. Danach wirkt eine Selbstanzeige dann nicht strafbefreiend, wenn die Steuerverkürzung oder der Steuervorteil je Steuer und Besteuerungszeitraum 25 000 Euro übersteigt oder es sich um einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 3 Nr. 2 bis 6 AO handelt. In diesen Fällen kann aber das Strafverfahren nach der besonderen Einstellungsnorm des § 398a AO eingestellt werden. Die betragsmäßige Grenze von 25 000 Euro in § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO wäre jedenfalls dann willkürlich, wenn sie allein für die Frage der Bestrafung entscheidend wäre. Um dem zu entgehen hat der Gesetzgeber für die Fälle mit höherem Verkürzungsvolumen ein Strafverfolgungshindernis vorgesehen, wenn die verkürzte Steuer nachentrichtet wird und zusätzlich ein Zuschlag von zunächst fünf v. H. und seit 2015 zwischen 10 und 20 v. H. bezahlt wird. Das Erfordernis der Nachentrichtung entspricht dem des § 371 Abs. 3 AO (s. § 371 AO Rz. 26 ff.), einbezogen sind daher auch die Hinterziehungszinsen nach § 235 AO und Nachzahlungszinsen nach § 233a AO, soweit sie nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden. Bemessungsgrundlage für den Zuschlag ist der vom Vorsatz des Täters umfasste volle Hinterziehungsbetrag nach § 370 Abs. 4 AO.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Entwurf des JStG 2010 sah in § 371 Abs. 3 zusätzlich zur Zahlung der verkürzten Steuer einen Zuschlag von 5 v. H. auf den Hinterziehungsbetrag vor, dessen Zahlung zusätzliche Voraussetzung für die Straffreiheit sein sollte. Der Zuschlag sollte generalpräventiv zur Abgabe richtiger und vollständiger Erklärungen veranlassen und er sollte auch ein Entgelt für den durch die Steuerhinterziehung und ihre spätere Anzeige veranlassten Zusatzaufwand der Verwaltung darstellen. (BT-Drs. 17/2823, 29). Im Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Geldwäsche und Steuerhinterziehung war dies zunächst nicht mehr vorgesehen, wurde dann aber wieder aufgenommen (BT-Drs. 17/4802, 7). Die Einführung des Zuschlages war auch innerhalb der damaligen Regierungskoalition strittig. In § 371 Abs. 3 AO hat man auf den Zuschlag verzichtet, ihn aber in § 398a AO als zusätzliche Voraussetzung des Strafverfolgungshindernisses in den Fällen aufgenommen, in denen der Schaden 50 000 Euro (a. F.) übersteigt. M.E. überzeugt die Gesetzesbegründung nicht, denn die Aufdeckung von Steuerhinterziehungen verursacht regelmäßig einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Warum nur der Selbstanzeigende einen Beitrag zum Ausgleich des Mehraufwandes leisten soll, leuchtet nicht ein, ist doch der Aufwand im Fall der Selbstanzeige regelmäßig geringer als beim nicht geständigen Täter. Die Betragsgrenze ist im Übrigen auch insoweit problematisch, als das Überschreiten der Betragsgrenze den Zuschlag auf den vollen Hinterziehungsbetrag auslöst. Bei einer Verkürzung von 25 001 Euro kostet der eine die Grenze überschreitende Euro 2 500 Euro Zuschlag.