Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Wegen des Anwendungsbereichs des § 9 AO s. § 8 AO Rz. 1. DBA knüpfen für die Bestimmung der Ansässigkeit ebenfalls an den gewöhnlichen Aufenthalt an, um die Zurechnung der Steuergüter zu regeln, können jedoch den Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts auch autonom definieren. Wegen der ausländischen Mitglieder von NATO-Truppen s. § 8 AO Rz. 1 und 13. Solange im Inland ein Wohnsitz (§ 8 AO) besteht, ist es ohne Bedeutung, wo sich eine Person für gewöhnlich aufhält.

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Eine Person kann zwar mehrere Wohnsitze, aber nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben (s. § 8 AO Rz. 7). Denkbar ist, dass eine Person neben einem Wohnsitz einen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegen beide im Inland, ist Letzterer ohne Bedeutung. Anders führt bei einem Wohnsitz im Ausland ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland zur unbeschränkten Steuerpflicht (BFH v. 04.06.1975, I R 250/73, BStBl II 1975, 708). Eine Abgrenzung nach dem Schwerpunktaufenthalt findet im Verhältnis von §§ 8 und 9 AO nicht statt (BFH v. 22.06.2011, I R 26/10, BFH/NV 2011, 2001).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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