Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 2 Abs. 1 AO soll klarstellen, dass "völkerrechtliche Vereinbarungen, soweit sie innerstaatliches Recht geworden sind, Vorrang vor den innerstaatlichen Steuergesetzen haben und deshalb allein durch spätere innerstaatliche Gesetze nicht abgeändert werden können" (BT-Drs. 7/4292, 15). Dieses Ziel kann durch § 2 Abs. 1 AO indessen nicht erreicht werden, da durch diese Norm des einfachen Bundesrechts kein allgemeiner Vorrang völkerrechtlicher Verträge begründet werden kann (s. Rz. 14 f.). Allerdings ist die Norm kein bloß deklaratorischer Programmsatz, der lediglich die Völkerrechtsfreundlichkeit der deutschen Rechtsordnung zum Ausdruck bringen soll, sondern eine Norm zur Auflösung von Kollisionen zwischen transformiertem Völkervertragsrecht und nationalem Recht (s. Rz. 16 ff.). Von § 2 Abs. 1 AO nicht erfasst ist das Europarecht, da dessen Anwendungsvorrang für das inländische Recht auf Art. 23 GG beruht (s. Rz. 9).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 2 Abs. 2 Satz 1 AO, der durch das JStG 2010 eingefügt wurde, ermächtigt das BMF, zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung oder doppelten Nichtbesteuerung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen (Art. 80 GG) zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen, wie sie in § 2 Abs. 2 Satz 2 AO und in den DBA vorgesehen sind (vgl. Art. 25 Abs. 3 OECD-MA (s. Rz. 23), zu erlassen. Hierdurch soll eine umfassende Bindungswirkung dieser Konsultationsvereinbarungen erreicht werden (Oellerich in Gosch, § 2 AO Rz. 3).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?