Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 175a Satz 1 AO gewährleistet als selbstständige Korrekturnorm, dass Verständigungsvereinbarungen (vgl. Art. 25 OECD-MA) und Schiedssprüche aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen i. S. des § 2 AO durch Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden umgesetzt werden können, und zwar ohne Rücksicht auf deren Bestandskraft (BMF v. 13.07.2006, IV B 6 S 1300 340/06, BStBl I 2006, 461). Bei den völkerrechtlichen Verträgen handelt es sich zumeist um DBA. Zum Begriff des völkerrechtlichen Vertrages s. § 2 AO Rz. 2 ff. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf (BR-Drs. 612/93, 102) soll § 175a Satz 1 AO auch gelten für die Umsetzung von Stellungnahmen des Beratenden Ausschusses nach dem noch nicht ratifizierten Übereinkommen zwischen den EU-Staaten über die Beseitigung der Doppelbesteuerung im Falle von Gewinnberichtigungen zwischen verbundenen Unternehmen (ABl. EG Nr. L 225 vom 20.08.1990, 10).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Vorschrift findet sowohl auf Steuerbescheide als auch auf ihnen gleichgestellte Bescheide Anwendung (von Wedelstädt in Gosch, § 175a AO Rz. 4; s. Vor §§ 172–177 AO Rz. 3 ff.).

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