Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Vorverfahren über den Einspruch ist nach § 44 Abs. 1 FGO Sachentscheidungsvoraussetzung der finanzgerichtlichen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage. § 347 AO beschränkt den Einspruch auf Verwaltungsakte, die in einer "Finanzangelegenheit" ergangen sind bzw. unterlassen worden sind. Dabei entspricht der Finanz-Einspruchsweg des § 347 AO dem Finanzgerichtsweg des § 33 FGO (Erläuterungen zu § 33 FGO). Beide Vorschriften enthalten eine Legaldefinition der Abgabenangelegenheit (§ 347 Abs. 2 AO; s. Rz. 9). Während § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem Tatbestandsmerkmal der "öffentlich-rechtlichen Streitigkeit" den Verwaltungsrechtsweg vom Zivilrechtsweg abgrenzt, kennzeichnet das zusätzliche Merkmal der "Abgabenangelegenheit" den Finanzrechtsweg als besonderen Verwaltungsrechtsweg.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Rahmen eines Straf- und Bußgeldverfahrens ist der Einspruch nicht statthaft, sondern nur die ansonsten gegen strafprozessuale oder bußgeldrechtliche Maßnahmen zulässigen Rechtsbehelfe (§ 347 Abs. 3 AO, § 13 GVG). Aufgrund der Doppelfunktion der Finanzbehörde, einerseits als Besteuerungsbehörde und andererseits als Strafverfolgungsbehörde in Steuerstrafsachen unter den in § 386 AO geregelten Voraussetzungen, ist für den Rechtsweg grundsätzlich danach zu differenzieren, welche Organisationseinheit der Finanzbehörde in welchem Aufgabenbereich tätig wird (§ 208 AO Rz. 3). Mit Abschluss eines Strafermittlungsverfahrens verliert die Finanzbehörde ihre Funktion als Strafverfolgungsbehörde. Für eine Klage auf Einsicht in die Steuerfahndungsakten bzw. Herausgabe der sichergestellten Beweise nach Abschluss des Straf- oder Bußgeldverfahrens ist daher der Finanzrechtsweg gegeben (BFH v. 02.12.1976, IV R 2/76, BStBl II 1977, 318; § 33 FGO Rz. 15; Seer in Tipke/Kruse, § 33 FGO Rz. 66 m. w. N.). Wendet sich eine Bank gegen die Weitergabe von Beweismaterial durch die Steuerfahndung an die Wohnsitzfinanzämter (Veranlagungsstelle) nicht verfahrensbeteiligter Bankkunden, so handelt es sich um eine Abgabenangelegenheit, für die der Finanzrechtsweg eröffnet ist (BFH v. 06.02.2001, VII B 277/00, BStBl II 2001, 306).