Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die aus der Gesamtschuldnerschaft resultierende Konsequenz, dass jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung schuldet (§ 44 Abs. 1 Satz 2 AO), kann in den Fällen der Zusammenveranlagung zu erheblichen Härten führen, weil sie schlechthin die Verpflichtung mit sich bringt, auch für solche Steuern mit dem eigenen Vermögen einstehen zu müssen, die ausschließlich auf dem steuerlich relevanten Verhalten eines anderen beruhen. Diese Härten spielen so lange keine Rolle, als die Gesamtschuldner die Steuerschulden in gegenseitigem Einvernehmen freiwillig erfüllen. Sie treten aber dann zutage, wenn die Zwangsvollstreckung eingeleitet wird bzw. bevorsteht. § 268 AO sieht daher vor, dass der von der Vollstreckung betroffene Gesamtschuldner beantragen kann, die Vollstreckung nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 AO auf den Betrag beschränken lassen kann, der sich bei einer Aufteilung der Steuern ergibt. Mit den Aufteilungsvorschriften trägt der Gesetzgeber dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, dass die Verwirklichung der Gesamtschuld nicht gegen den Willen des Ehegatten erzwungen werden kann (BFH v. 07.03.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Aufteilungsantrag bewirkt aber nicht nur für das Vollstreckungsverfahren (§§ 268, 278 Abs. 2 AO), sondern im Hinblick auf die gesamte Verwirklichung des Steueranspruchs (§ 218 Abs. 1 AO) eine Beschränkung auf den für jeden Gesamtschuldner (Ehegatten oder Lebenspartner) im Aufteilungsbescheid ausgewiesenen Betrag, insbes. also auch für die Fälle der Zahlung und Aufrechnung (§ 279 Abs. 2 Satz 1 AO; BFH v. 18.12.2001, VII R 56/99, BStBl II 2002, 214). Für die Verwirklichung des Anspruchs aus einer gemeinsamen Steuerfestsetzung wird die Gesamtschuld im Ergebnis in Teilschulden aufgespalten (BFH v. 07.03.2006, X R 8/05, BStBl II 2007, 594; BFH v. 03.11.2010, X S 28/10, BFH/NV 2011, 203). Ein zuvor erlassenes Leistungsgebot (§ 254 AO) wird der Höhe nach modifiziert (s. § 254 AO Rz. 6; BFH v. 07.03.2006, VII R 12/05, BStBl II 2006, 584).