Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Finanzprozess ist wie das allgemeine verwaltungsgerichtliche Verfahren als Streitverfahren ausgestaltet, in dem sich einander gleichgeordnete Beteiligte als Kläger und Beklagter vor dem unabhängigen und als reine Rechtsschutzeinrichtung fungierenden FG gegenüberstehen. Der Rechtsweg zum FG wird mit der Klage gegen die Finanzbehörde beschritten (§ 63 FGO). Die FGO gewährt nicht die Klage schlechthin, sondern übernimmt das Klagensystem der VwGO (dazu s. Vor FGO Rz. 18 ff.). § 40 Abs. 1 FGO regelt mit der Anfechtungsklage und der Verpflichtungsklage die beiden Klagearten, die im Finanzprozess die größte praktische Bedeutung haben. Mit der Anfechtungsklage, der häufigsten Klageart, wird die Aufhebung, unter Umständen auch Änderung eines Verwaltungsaktes angestrebt (Einzelheiten s. § 100 FGO Rz. 1 ff.). Die Anfechtungsklage gehört zu den Gestaltungsklagen (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. IV/1446, 45/46). Die Verpflichtungsklage, ein Unterfall der Leistungsklage (s. § 41 Abs. 2 FGO), mit der die Verurteilung einer Behörde zur Vornahme eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes begehrt werden kann, ist gleichsam das Gegenstück zur Anfechtungsklage. Die allgemeine Leistungsklage ist demgegenüber nicht ausdrücklich als solche bezeichnet, aber in der FGO der Sache nach genannt (§ 40 Abs. 1 3. Alt., § 41 Abs. 2 FGO und s. Vor FGO Rz. 21). Die Feststellungsklage ist in § 41 FGO geregelt (s. § 41 FGO). Steht nicht eindeutig fest, welche Klageart der Kläger gewählt hat, bedarf es einer (rechtsschutzgewährenden) Auslegung nach dem Inhalt des Klagebegehrens, ohne dass es auf die vom Kläger gewählte Bezeichnung ankäme (BFH v. 29.04. 2009, X R 35/08, BFH/NV 2009, 1777; BFH v. 19.10.2016, II R 44/12, BStBl II 2017, 797).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?