Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Sicherstellung im Aufsichtsweg ist Vorsichtsmaßnahme. Sie ist im Rahmen der Steueraufsicht (§ 209 AO) zulässig, um Waren, die mit Verbrauchsteuern belastet sind oder sein können, in Gewahrsam der Finanzbehörde zu nehmen. Sie ist keine Maßnahme des Strafverfahrens. Sie wird für den Bereich der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben durch Art. 198 UZK und § 13 ZollVG verdrängt (Brandis in Tipke/Kruse, § 215 AO Rz. 1).

 

Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Ebenso wie § 216 AO erklärt sich die Regelung aus der Eigenart der Verbrauchsteuern, bei denen in größerem Umfange Umgehungsmöglichkeiten bestehen als bei den Veranlagungssteuern. Der Gesetzgeber hielt es für erforderlich, neben der im strafrechtlichen Bereich möglichen Beschlagnahme und Einziehung (s. §§ 399 Abs. 2 Satz 2, 375 Abs. 2 AO) die Sicherstellung im Aufsichtsweg (wegen der Überführung in das Eigentum des Bundes s. § 216 AO) zuzulassen und auf diese Weise die Besteuerung sicherzustellen. Sie entzieht kein Eigentum und eröffnet kein Verwertungsrecht. Auf die daneben bestehende Sachhaftung nach § 76 Abs. 1 AO und die Beschlagnahmemöglichkeit nach § 76 Abs. 3 AO wird im Übrigen verwiesen. Weitere Vorschriften zur Sicherstellung finden sich u. a. in § 22 Abs. 2 KaffeeStG, § 65 EnergieStG und § 26 Abs. 2 BierStG.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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