Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Grundsätzlich muss vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 FGO) ein außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren (Einspruchsverfahren) durchgeführt werden (§ 44 Abs. 1 FGO). § 45 FGO begründet eine Ausnahme vom Vorliegen dieser Sachentscheidungsvoraussetzung (s. § 44 FGO Rz. 1 f.; s. Vor FGO Rz. 30). Die Sprungklage stellt dabei keine eigene Klageart dar, sondern wird je nach Klagebegehren als Anfechtungsklage oder Verpflichtungsklage erhoben. § 45 FGO gilt nicht nur für alle Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen gegen das FA, sondern auch gegen das HZA wegen Zollsachen, wenn diese auch im UZK geregelt sind. Zwar schreibt Art. 44 Abs. 2 UZK ein Verwaltungs- und ein gerichtliches Verfahren vor, doch stehen dem Recht des Betroffenen, auf das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren zu verzichten, keine gemeinschaftsrechtlichen Regelungen entgegen. Die Sprungklage hat keine Entsprechung in der VwGO und im SGG. Da § 45 FGO seinem Wortlaut nach und aufgrund des Regelungszusammenhangs mit § 44 Abs. 1 FGO ausschließlich für Klagen gilt, kommt eine analoge Anwendung auf die AdV dergestalt, dass AdV beim Gericht der Hauptsache mit Zustimmung des FA unmittelbar beantragt werden könnte, ohne dass die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 FGO erfüllt wären, nicht in Betracht (Bartone, AO-StB 2010, 275, 27; Levedag in Gräber, § 45 FGO Rz. 4).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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