Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für nach dem 01.01.2013 angeordnete Vermögensauskünfte gilt die vorstehende Fassung des § 284 AO. Die bis zum 31.12.2012 geltende Altfassung des § 284 AO (Eidesstattliche Versicherung) und die dort in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO finden auch nach dem 31.12.2012 weiter Anwendung, wenn die Auskunftserteilung vor dem 01.01.2013 angeordnet wurde (§ 39 Nr. 3 EGZPO i. d. F. des Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung v. 29.07.2009, BStBl I 2009, 878, zuletzt geändert durch Gesetz v. 23.05.2011, BGBl I 2011, 898). Zu den Voraussetzungen der Eidesstattlichen Versicherung s. im Einzelnen die Kommentierung zu § 284 in der 20. Auflage (2011).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vermögensauskunft in der heutigen Fassung entspricht § 802c ZPO. Sinn und Zweck der dem Schuldner auferlegten Pflicht zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Beeidigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der in der Aufstellung gemachten Angaben ist die möglichst frühzeitige Aufdeckung bisher nicht bekannter Vermögenswerte, mit der dem Gläubiger Vollstreckungsmöglichkeiten eröffnet werden sollen (BFH v. 26.07.2005, VII R 57/04, BStBl II 2005, 814).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Anders als die bis zum 31.12.2012 geltende Fassung setzt § 284 AO keinen tatsächlich erfolgten oder voraussichtlich fruchtlosen Pfändungsversuch mehr voraus. Das FA kann die Auskunft über die Vermögensverhältnisse bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens anordnen, vorausgesetzt, die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor (s. § 251 AO ff., s. § 254 AO, s. § 259 AO). Die Vermögensauskunft ist damit ein zentrales Vollinstrument und nicht – wie bisher – bloß ultima ratio. Ob das FA davon Gebrauch macht steht weiterhin im Ermessen des FA, das allerdings kaum eingeschränkt sein dürfte. Im Unterschied zur alten Fassung ist die eidesstattliche Versicherung zwingend und nicht (mehr) Ausfluss einer erneuten (insoweit doppelten) Ermessensentscheidung (§ 284 Abs. 3 Satz 1 AO). Das Vermögensverzeichnis wird stets bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 ZPO hinterlegt. Die Hinterlegung löst sodann eine Sperrfrist von 2 Jahren aus, innerhalb derer der Schuldner nicht erneut zur Auskunft verpflichtet ist (§ 284 Abs. 4 AO). Im Unterschied zur a. F. des § 284 AO ist allerdings die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht mehr zwingend. Nach Maßgabe des § 284 Abs. 9 AO trifft das FA darüber eine erneute Ermessensentscheidung. Neben der vorangegangenen Aufforderung zur Vermögensauskunft ist folglich auch die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mit dem Einspruch anfechtbar. Derartige Einsprüche haben – abweichend zu § 284 Abs. 6 Satz 2 AO a. F. – zunächst keine aufschiebende Wirkung mehr (§ 284 Abs. 6 Satz 3, Abs. 10 Satz 1 AO). Im vorläufigen Rechtsschutz kann jedoch Aussetzung der Vollziehung beantragt werden (s. § 361 AO, s. § 69 FGO); s. Abschn. 52 VollstrA.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Neufassung nimmt folgende Vorschriften in Bezug:
§ 138 InsO Nahestehende Personen
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen:
1. |
der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; |
1a. |
der Lebenspartner des Schuldners, auch wenn die Lebenspartnerschaft erst nach der Rechtshandlung eingegangen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist; |
2. |
Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners in auf- und absteigender Linie und voll- und halbbürtige Geschwister des Schuldners oder des in Nummer 1 bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegatten oder Lebenspartner dieser Personen; |
3. |
Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner leben oder im letzten Jahr vor der Handlung in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner gelebt haben sowie Personen, die sich aufgrund einer dienstvertraglichen Verbindung zum Schuldner über dessen wirtschaftliche Verhältnisse unterrichten können; |
4. |
eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, wenn der Schuldner oder eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen Mitglied des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans, persönlich haftender Gesellschafter oder zu mehr als einem Viertel an deren Kapital beteiligt ist oder aufgrund einer vergleichbaren gesellschaftsrechtlichen oder dienstvertraglichen Verbindung die Möglichkeit hat, sich über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners zu unterrichten. |
(2) Ist der Schuldner eine juristische Person oder eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, so sind nahestehende Personen:
- die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und persönlich haftende Gesellschafter des Schuldners sowie Personen, die zu mehr als einem Viertel am Kapital des Schuldners beteiligt sind;
- eine Person oder e...