Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Einspruchs- und Klagerecht stehen grundsätzlich der Gesellschaft bzw. Gemeinschaft zu. § 352 AO trifft eine einschränkende Regelung dazu, wer befugt ist, Einspruch gegen einen Bescheid über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Feststellungssubjekt einzulegen. Dabei findet § 352 AO nur gegenüber Feststellungsbescheiden mit gesonderter und einheitlicher Feststellung Anwendung. Während ein einheitlicher Feststellungsbescheid auch immer ein gesonderter ist, ergeht eine gesonderte Feststellung nur in den gesetzlich bestimmten Fällen auch einheitlich gegenüber mehreren Personen (zur Systematik Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz. 1).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gesondert und einheitlich festgestellt werden insbes.:
- Einheitswerte (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 AO),
- Einkünfte und damit in Zusammenhang stehende Besteuerungsgrundlagen, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO),
- Der Wert der vermögenssteuerpflichtigen Wirtschaftsgüter, der Schulden und sonstigen Abzüge, wenn diese mehreren Personen zuzurechnen sind (§ 180 Abs. 1 Nr. 3 AO),
- Besteuerungsgrundlagen, die in der VO zu § 180 Abs. 2 AO genannt werden,
- Einkünfte aus Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften (§ 18 AStG).
§ 352 AO erfasst sowohl positive als auch negative Feststellungsbescheide. Neben der Befugnis nach § 352 AO muss der einspruchsbefugten Person außerdem die allgemeine Einspruchsbefugnis nach § 350 AO, die allgemeine Beschwer, zustehen. Diese ist jedoch bereits dann gegeben, wenn er als Feststellungsbeteiligter in Anspruch genommen wird (Keß in Schwarz/Pahlke, § 352 Rz. 7a). Die Einspruchsbefugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO schließt die nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. AO tatbestandsmäßig aus. Beide schließen wiederum eine Befugnis nach § 352 Abs. 1 Nr. 2 AO aus. Daneben kommt jedoch die Anwendung des § 352 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 AO in Betracht, wobei § 352 Abs. 1 Nr. 3 AO den Vorrang vor § 352 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO einnimmt (anders: Brandis in Tipke/Kruse, § 48 FGO Rz. 17, der eine Einspruchsbefugnis des Geschäftsführers nach § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO verneint, soweit eine Befugnis der Feststellungsbeteiligten nach § 352 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AO besteht).