Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Durch den Einspruch wird das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren eingeleitet. Er ist eine empfangsbedürftige und bedingungsfeindliche verfahrenseinleitende Willenserklärung, die nach den für Willenserklärungen geltenden Grundsätzen ausgelegt werden kann (§ 133 BGB). Auch Schreiben fachkundiger Bevollmächtigter sind der Auslegung zugänglich, soweit sie nicht eindeutig formuliert sind (BFH v. 19.03.2009, V R 17/06, HFR 2009, 960, DStZ 2009, 787). Die Einspruchserklärung bewirkt, sofern sie den formellen Mindestanforderungen genügt, die Anhängigkeit des Einspruchsverfahrens. Ist das Einspruchsverfahren anhängig, kann entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG gegen diesen Verwaltungsakt durch diesen Einspruchsführer kein weiterer Einspruch eingelegt werden. Die Anhängigkeit des Verfahrens tritt auch dann ein, wenn der Einspruch nicht zulässig ist (FG Bre v. 22.11.1994, 2 94 114 K 2, EFG 1995, 332).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der einmal eingelegte Einspruch kann nicht widerrufen oder wegen Irrtums angefochten werden. Die Rücknahme nach § 362 AO ist jedoch jederzeit möglich. Um die notwendige prozessuale Klarheit zu schaffen, kann ein Einspruch nicht unter einer Bedingung eingelegt werden, d. h. er kann nicht von einem zukünftigen, ungewissen Ereignis abhängig gemacht werden. Ein Einspruch unter Vorbehalt der Rücknahme hingegen ist zulässig (Siegers in HHSp, § 357 AO Rz. 13).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Mit dem Einspruch bestimmt der Einspruchsführer den Gegenstand des Einspruchsverfahrens und begrenzt damit den Umfang der Entscheidungsbefugnis der Finanzbehörde (BFH v. 13.04.1994, I B 212/94, BStBl II 1994, 835). Im Gegensatz zum finanzgerichtlichen Verfahren ist das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren möglichst formfrei ausgestaltet. Der rechtsunkundige Steuerbürger soll, ohne an Formalien zu scheitern, die Überprüfung eines ihn betreffenden für unrichtig erachteten Verwaltungsakts erreichen können. Der BFH darf ein Einspruchsschreiben selbst auslegen, wenn die vom FG vorgenommene Auslegung rechtsfehlerhaft ist, das FG aber alle für die Auslegung maßgebenden Umstände festgestellt hat (BFH v. 19.08.2013, X R 44/11, BStBl II 2014, 234).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei