Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Leistungsgebot ist die an den Schuldner gerichtete Aufforderung zur Leistung, Duldung oder Unterlassung (§ 254 Abs. 1 Satz 1 AO). Der Regelungsinhalt des diese Aufforderung enthaltenden Verwaltungsakts erschöpft sich in dem "Befehl", eine bestimmte Leistung zu erbringen, zu der der Schuldner aufgrund eines anderen, die Leistungspflicht verbindlich festlegenden Verwaltungsakts oder (ausnahmsweise) aufgrund eines die Leistungspflicht ohne derartige gesonderte Festlegung zur Entstehung bringenden Tatbestands verpflichtet ist.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Bedeutung des Leistungsgebots liegt ausschließlich darin, dass es Voraussetzung für den Beginn der Zwangsvollstreckung ist, wobei zusätzlich erforderlich ist, dass seit dem Erlass des Leistungsgebots mindestens eine Woche verstrichen ist (Vollstreckungsschutzfrist). Insoweit ist die Wirkung des Leistungsgebots der Wirkung der Vollstreckungsklausel im Zivilprozess (§§ 724, 725 ZPO) ähnlich. Während aber die Vollstreckungsklausel die Existenz des mit ihr als vollstreckbar erklärten Titels und seine Vollstreckungsreife bezeugt, vermag das Leistungsgebot über die Wirksamkeit und Vollziehbarkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsakts nichts auszusagen. Allerdings setzt die Zulässigkeit eines Leistungsgebots das (verfahrensrechtliche) Bestehen und die Fälligkeit des Anspruchs voraus, dessen Erfüllung mit dem Leistungsgebot vom Schuldner gefordert wird.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Das Leistungsgebot ist Vollstreckungsvoraussetzung, selbst aber noch kein Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren (BFH v. 16.03.1995, VII S 39/92, BFH/NV 1995, 950). Vollstreckt wird nicht das Leistungsgebot, sondern der Verwaltungsakt (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO), der die Leistungsverpflichtung begründet oder festgestellt hat und der dem Erlass des Leistungsgebots entweder vorausgegangen oder mit dem es verbunden worden ist (§ 254 Abs. 1 Satz 2 AO). Letzteres ist regelmäßig der Fall (s. BFH v. 04.08.2006, VII B 251/05, BFH/NV 2006, 2227).