Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 69 FGO bietet dem Antragsteller die Möglichkeit, einstweiligen (vorläufigen) Rechtsschutz zu erlangen. Die Norm dient dazu, dem Bürger effektiven Rechtsschutz i. S. von Art. 19 Abs. 4 GG gegen Maßnahmen der Finanzbehörden zu gewähren, indem sie es ermöglicht, eine – grds. nicht vorgesehene (s. Rz. 2) – suspendierende Wirkung der Klage herbeizuführen (insoweit z. B. BVerfG v. 20.12.2002, 1 BvR 2305/02, NJW 2003, 418). § 69 FGO entspricht inhaltlich weitgehend der Regelung des § 361 AO, der (nur) für das Einspruchsverfahren gilt (s. § 361 AO Rz. 1). Dabei gilt § 69 FGO ausschließlich für die Fälle, in denen in der Hauptsache die Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO) als statthafte Klageart gegeben ist, während für den vorläufigen Rechtsschutz in allen übrigen Fällen § 114 FGO gilt (dazu auch s. § 114 FGO Rz. 2). Für den einstweiligen Rechtsschutz gegen Einfuhrabgabenbescheide der Zollbehörden gilt Art. 45 Abs. 2 UZK (davor bis zum 31.05.2016 Art. 244 Abs. 2 ZK; vgl. z. B. Rüsken in Dorsch, Zollrecht, Art. 244 Rz. 32; Beermann in HHSp, Art. 244 ZK Rz. 16 ff.). Insoweit entspricht der Begriff der "begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung" (Art 244 Abs. 2 ZK bzw. nunmehr Art 45 Abs. 2 UZK) dem Begriff der ernstlichen Zweifel i. S. der §§ 361 Abs. 2 AO, 69 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 FGO (BFH v. 11.07.2000, VII B 41/00 BFH/NV 2000, 1512, 1513; Alexander in Witte, Art. 244 ZK Rz. 17 ff.; Schoenfeld in Krenzler/Herrmann/Niestedt, Art. 45 UZK Rz. 18; Stapperfend in Gräber, § 69 FGO Rz. 166). Im Übrigen s. § 361 AO Rz. 73.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 69 FGO kommt immer dann zur Anwendung, wenn das Einspruchsverfahren (§§ 347ff. AO) abgeschlossen ist; dann kann die Finanzbehörde die Aussetzung – auch vor Klageerhebung – nur noch nach § 69 Abs. 2 FGO gewähren. Nach Klageerhebung kann somit ausschließlich über § 69 FGO erlangt werden. Andererseits gilt § 69 FGO für den einstweiligen Rechtsschutz durch das FG bereits vor Abschluss des Einspruchsverfahrens (s. § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO), wenn die Finanzbehörde die Vollziehungsaussetzung ganz oder teilweise abgelehnt hat (s. § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) bzw. bei Untätigkeit oder wenn die Zwangsvollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 FGO). Dann ist das FG für die Aussetzung zuständig (§ 69 Abs. 7 FGO).