Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 52 Abs. 1 FGO verweist hinsichtlich der Regelungen über die Öffentlichkeit, die Sitzungspolizei, die Gerichtssprache und über die Abstimmungen auf die Vorschriften des GVG. Diese technischen Verfahrensfragen gelten somit für alle Gerichtszweige – von einzelnen spezifischen Abweichungen abgesehen – im Wesentlichen einheitlich (Stapperfend in Gräber, § 52 FGO Rz. 1; Brandis in Tipke/Kruse, § 52 FGO Rz. 1). Die sinngemäße Anwendung der §§ 169ff. GVG wirkt "dynamisch" (Brandis in Tipke/Kruse, § 52 FGO Rz. 1), d. h. die genannten Normen sind nicht starr, sondern unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Finanzprozesses ihrem Inhalt nach anzuwenden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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