Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bei Treuhandverhältnissen können Unklarheiten über die Zurechnung von Rechten und Sachen entstehen (BFH v. 04.12.1996, I R 99/94, BStBl II 1997, 404), die die Finanzbehörde bei Anwendung üblicher Beweislastregelungen nicht oder nur erschwert lösen kann. Die Vorschrift bezweckt, Steuerausfälle zu vermeiden, die dadurch entstehen, dass die steuerliche Zurechnung von Rechten oder Sachen nicht geklärt werden kann. Sie enthält eine steuerrechtliche, über die allgemeine objektive Beweislast (Feststellungslast) hinausgehende Beweisführungslastregelung, die nur dann nicht eingreift, wenn die Person nachgewiesen wird, der das Recht oder die Sache tatsächlich zuzurechnen ist (BFH v. 13.11.1985, I R 7/85, BFH/NV 1986, 638). Sie beruht auf der besonderen Nähe des Stpfl. zum behaupteten Sachverhalt (Seer in Tipke/Kruse, § 159 AO Rz. 2). Sie begründet außerdem – ähnlich wie § 160 AO – eine Gefährdungshaftung (BFH v. 04.12.1996, I R 99/94, BStBl II 1997, 404). Sie ist unabhängig vom Vorhandensein eines Auslandsbezugs anwendbar (BFH v. 24.10.2006, XI B 112/05, BFH/NV 2007, 201).
Tz. 1a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 159 AO erfordert ein zweistufiges Vorgehen mit doppelter Ermessensausübung. In der ersten Stufe entscheidet das FA nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es vom Stpfl. den Nachweis verlangt, wem die Rechte oder Sachen, die formal ihm zuzurechnen sind und von denen er behauptet, sie nur als Treuhänder, Vertreter eines anderen oder Pfandgläubiger innezuhaben oder zu besitzen, gehören. In der zweiten Stufe entscheidet das FA nach pflichtgemäßem Ermessen, ob es bei Nichtnachweis fremder Inhaberschaft die Rechte oder Sachen dem Stpfl. zurechnet.
Tz. 1b
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift ist auf alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen im Rahmen des § 1 AO anwendbar, ferner auch für Ein- und Ausfuhrabgaben und Abschöpfungen, da der ZK und der UZK keine § 159 AO verdrängende Vorschrift enthalten, hat aber wegen der Anknüpfung an das tatsächliche Verbringen und wegen Art. 5 ZK bzw. Art. 18 – 21 UZK keine praktische Bedeutung (Schmieszek in Gosch, § 159 AO Rz. 5 m. w. N.). Sie ist im Steuerstrafrecht nicht anwendbar (h. M., u. a. Schmieszek in Gosch, § 159 AO Rz. 5 m. w. N.).