Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter Prozesshandlungen versteht man (unmittelbar oder mittelbar) prozessgestaltende Betätigungen, die in Voraussetzungen und Wirkung dem Prozessrecht unterstehen. Im Finanzprozess sind sie dem Gericht gegenüber vorzunehmen. Prozesshandlungen in diesem Sinne sind nicht nur diejenigen Handlungen, die ein gerichtliches Verfahren in Gang setzen, wie die Einlegung von Klagen oder Rechtsmitteln, die Stellung von Anträgen nach §§ 69 Abs. 3, 114 FGO, Ablehnungsversuche (§ 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i. V. m. § 44 Abs. 1 ZPO bzw. § 82 FGO i. V. m. § 406 ZPO) und dergleichen mehr, sondern auch die Rücknahme von Rechtsbehelfen bzw. Anträgen, die Hauptsachenerledigungserklärung, die Klageänderung (§§ 67, 68, 100 Abs. 1 Satz 4 FGO), die Erklärung über das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO), Verweisungsanträge (§§ 34, 70 FGO), Anträge auf Beiladung Dritter bzw. Dritter auf Beiladung (§ 60 Abs. 1 FGO), auf Aussetzung des Verfahrens (§ 74 FGO) bzw. Ruhen des Verfahrens (§ 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 251 ZPO) und schließlich auch Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (§ 142 FGO i. V. m. § 114 ZPO), auf Fertigung von Abschriften (§ 78 FGO) oder im Kostenfestsetzungsverfahren (§ 149 Abs. 1 FGO), ebenso die Ablehnung einer Gerichtsperson (§ 51 FGO; z. B. BFH v. 12.09.2013, X S 30, 31/13, BFH/NV 2014, 51). Die Aufzählung ist nicht erschöpfend. Die Nachprüfung von Prozesshandlungen gehört zu den Aufgaben des Revisionsgerichts (BFH v. 08.10.2012, I B 76, 77/12, I B 76/12, I B 77/12, BFH/NV 2013, 219; Ratschow in Gräber, § 118 FGO Rz. 48, m. w. N.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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