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Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsor ... / a) Einkunftsart

Alexander von Wedelstädt
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Tz. 16

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Im Feststellungsbescheid muss über die Einkunftsart bindend entschieden werden. Eine Feststellung ist auch durchzuführen, wenn die Einkünfte aus der gemeinsamen Quelle bei den einzelnen Beteiligten unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen sind. Die Einkünfte der Beteiligten müssen nicht derselben Einkunftsart zuzuordnen sein.

 

Tz. 17

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Besonderheiten hinsichtlich der Feststellung der Einkunftsart ergeben sich, wenn Anteile an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft von einzelnen Gesellschaftern im Betriebsvermögen gehalten werden (sog. Zebragesellschaften), z. B. weil es sich bei dem Beteiligten um eine Kapitalgesellschaft handelt, oder wenn ein Beteiligter an einer auch Grundstücke veräußernden, die sog. Drei-Objekt-Grenze aber selbst nicht überschreitenden Gesellschaft in seiner Person gewerblichen Grundstückshandel betreibt (BFH v. 18.04.2012, X R 34/10, BStBl II 2012, 647 m. w. N.).

 

Tz. 18

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Da in der einheitlichen und gesonderten Feststellung nur über die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale entschieden wird (s. § 182 AO Rz. 2a), muss die verbindliche Entscheidung über die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)FA in der Steuerfestsetzung des Beteiligten erfolgen. Die Feststellungswirkung gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO hat lediglich eine begrenzte verfahrensrechtliche Reichweite und bezieht sich stets nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche außer...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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