Tz. 16
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Feststellungsbescheid muss über die Einkunftsart bindend entschieden werden. Eine Feststellung ist auch durchzuführen, wenn die Einkünfte aus der gemeinsamen Quelle bei den einzelnen Beteiligten unterschiedlichen Einkunftsarten zuzuordnen sind. Die Einkünfte der Beteiligten müssen nicht derselben Einkunftsart zuzuordnen sein.
Tz. 17
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Besonderheiten hinsichtlich der Feststellung der Einkunftsart ergeben sich, wenn Anteile an einer vermögensverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft von einzelnen Gesellschaftern im Betriebsvermögen gehalten werden (sog. Zebragesellschaften), z. B. weil es sich bei dem Beteiligten um eine Kapitalgesellschaft handelt, oder wenn ein Beteiligter an einer auch Grundstücke veräußernden, die sog. Drei-Objekt-Grenze aber selbst nicht überschreitenden Gesellschaft in seiner Person gewerblichen Grundstückshandel betreibt (BFH v. 18.04.2012, X R 34/10, BStBl II 2012, 647 m. w. N.).
Tz. 18
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Da in der einheitlichen und gesonderten Feststellung nur über die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale entschieden wird (s. § 182 AO Rz. 2a), muss die verbindliche Entscheidung über die steuerliche Behandlung der Einkünfte eines betrieblich an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft beteiligten Gesellschafters sowohl ihrer Art als auch ihrer Höhe nach durch das für die persönliche Besteuerung dieses Gesellschafters zuständige (Wohnsitz-)FA in der Steuerfestsetzung des Beteiligten erfolgen. Die Feststellungswirkung gem. § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO hat lediglich eine begrenzte verfahrensrechtliche Reichweite und bezieht sich stets nur auf die gemeinschaftlich verwirklichten Tatbestandsmerkmale, nicht aber auf solche außerhalb der Beteiligung im Bereich der persönlichen Einkünfteerzielung. Diese Tatbestandsmerkmale treten vielmehr zu den verbindlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen im Bereich der persönlichen Tatbestandsverwirklichung des Gesellschafters hinzu und gehören nicht in den Regelungsbereich des Grundlagenbescheids, sondern in jenen des Folgebescheids (BFH v. 11.04.2005, GrS 2/02, BStBl II 2005, 679 m. w. N. und mit Übersicht und Darstellung der Ansichten; BFH v. 18.04.2012, X R 34/10, BStBl II 2012, 647; kritisch Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 57 m. w. N.). Die Entscheidung über Art und Höhe der betreffenden Einkünfte, die von außerhalb der Gesellschaft verwirklichten Tatbestandsmerkmalen abhängig sind, muss deswegen auf der Ebene des Gesellschafters erfolgen.
Zunächst sind daher auf der Ebene der Gesellschaft die Einkünfte für alle Gesellschafter grds. als Überschusseinkünfte zu ermitteln, zu qualifizieren und festzustellen. Das gilt auch, wenn sämtliche Gesellschaftsanteile im Betriebsvermögen gehalten werden, es sei denn, dass die Personengesellschaft von sich aus betriebliche Einkünfte erklärt und durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt hat. Auf der Ebene der Gesellschafter sind die anteiligen Einkünfte des betrieblich beteiligten Gesellschafters in betriebliche Einkünfte umzurechnen und umzuqualifizieren (vgl. dazu schon BMF v. 20.04.1994, IV B 2 – S 2241 – 9/84, IV A 4 – S 0361 – 11/94, BStBl I 1994, 282). Dabei hat er grundsätzlich alle Wirtschaftsgüter der Personengesellschaft anteilig im Rahmen seines eigenen Buchführungswerkes zu erfassen und den Gewinnanteil, der sich für ihn aus den einzelnen Geschäftsvorfällen ergibt, nach den Grundsätzen der Gewinnermittlung gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu berechnen und anzusetzen.
Tz. 19
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Entsprechendes gilt in ähnlich gelagerten Fällen. Verwirklicht z. B. der an einer vermögensverwaltenden GbR betrieblich Beteiligte außerhalb der Beteiligung zugleich die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, so treten diese Tatbestandsmerkmale zu den gemeinschaftlich erfüllten und verbindlich festgestellten Besteuerungsgrundlagen hinzu und gehören deshalb nicht in den Regelungsbereich des Grundlagenbescheids, sondern in den des Folgebescheids, wo die Umqualifizierung zu erfolgen hat (BFH v. 09.10.2008, IX R 72/07, BStBl II 2009, 231). Der im Feststellungsbescheid als Veräußerungsgewinn ausgewiesene Gewinn aus der Veräußerung eines Anteils an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist ggfs. in einen laufenden Gewinn im Rahmen eines vom Stpfl. betriebenen gewerblichen Grundstückshandels umzuqualifizieren (BFH v. 18.04.2012, X R 34/10, BStBl II 2012, 647 m. w. N.; OFD Frankfurt/M. v. 05.03.2012, DB 2012, 1179).
Tz. 20-21
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vorläufig frei