Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Rechtsmittel sind prozessuale, regelmäßig durch die Notwendigkeit, besondere Förmlichkeiten zu wahren, gekennzeichnete Rechtsbehelfe. Durch sie wird eine gerichtliche Entscheidung vor ihrer Rechtskraft einem höheren Gericht eines Instanzenzugs zu ihrer Nachprüfung unterbreitet, um ihre Aufhebung (Kassation) und eine für den Rechtsmittelführer günstigere Entscheidung (Reformation) zu erlangen. Wesensmerkmal jeden Rechtsmittels sind allgemein

  • der Devolutiveffekt, kraft dessen die Sache bei der angerufenen höheren Instanz anhängig und deren Zuständigkeit für die Entscheidung bewirkt wird, und
  • der Suspensiveffekt, kraft dessen der Eintritt der formellen Rechtskraft (§ 110 FGO) aufgeschoben wird.

Bei Beschwerden i. S. von § 128 FGO tritt der Devolutiveffekt mit Rücksicht auf die Abhilfemöglichkeit (§ 130 FGO; s. auch die dortigen Erläuterungen) erst mit Vorlage an den BFH ein. Dies gilt nicht für die NZB, die unmittelbar beim BFH zu erheben ist (§ 116 Abs. 2 FGO). Auch bei Anhörungsrüge nach § 133a FGO tritt kein Devolutiveffekt ein, da sie letztlich der Selbstüberprüfung der Entscheidung des erkennenden Gerichts dient.

Soweit die finanzgerichtliche Entscheidung über mehrere selbstständige Begehren befunden hat (Fälle der objektiven bzw. subjektiven Klagehäufung, der Verfahrensverbindung; Ausnahme: notwendige einheitliche Entscheidung, s. § 73 Abs. 2 FGO) oder über selbstständige Streitgegenstände, treten beide Wirkungen nur ein, soweit die Entscheidung angefochten ist.

Aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Vollstreckbarkeit der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung kommt der Revision stets zu, soweit nicht das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt ist (s. § 151 FGO). Der Beschwerde kommt hingegen nur in Ausnahmefällen (s. § 131 FGO) aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels ist von der Frage der Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu trennen; insoweit gilt stets § 69 FGO.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?