Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Sechste Teil der AO, der die §§ 249 bis 346 AO umfasst, regelt das Verfahren hinsichtlich der Vollstreckung von Ansprüchen, die den Finanzbehörden gegenüber den Stpfl. zustehen. Der Vollstreckung zugänglich sind nur Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AO). Steueranmeldungen (§ 168 AO) gelten als solche Verwaltungsakte (§ 249 Abs. 1 Satz 2 AO). Wegen der sich ebenfalls nach den Bestimmungen der AO richtenden Vollstreckung aus finanzgerichtlichen Urteilen zugunsten des Fiskus s. § 150 FGO. Zur Besteuerung und Vollstreckung im Insolvenzverfahren s. § 251 AO Rz. 5–40.
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Im Ersten Abschnitt des Sechsten Teils (§§ 249 bis 258 AO) werden allgemeine Grundbegriffe, die für das Vollstreckungsverfahren besondere Bedeutung haben, erläutert und Grundsatzfragen, wie die der Voraussetzung für den Beginn der Vollstreckung (§ 254 AO), der Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 255 AO), des Ausschlusses von Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt im Vollstreckungsverfahren (§ 256 AO) und der endgültigen bzw. vorläufigen Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§§ 257, 258 AO) geklärt.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Zweite Abschnitt befasst sich mit der Vollstreckung wegen Geldforderungen (§§ 259 bis 327 AO). Im Rahmen dieser Regelung ist auch die Aufteilung einer Gesamtschuld bei Zusammenveranlagung enthalten (§§ 268 bis 280 AO). In besonderen Bestimmungen ist die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen (§§ 281 bis 321 AO), die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 322, 323 AO), der dingliche und persönliche Arrest (§§ 324 bis 326 AO) und die Verwertung von Sicherheiten (§ 327 AO) geregelt.
Tz. 4
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Der Dritte Abschnitt betrifft die Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Geldforderungen, wobei die §§ 328 bis 335 AO die zwangsweise Durchsetzung von Anordnungen der Finanzbehörden normieren, die Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen zum Gegenstand haben, während § 336 AO den Sonderfall der Erzwingung von Sicherheiten erfasst.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In dem die §§ 337 bis 346 AO umfassenden Vierten Abschnitt werden die Kosten des Vollstreckungsverfahrens geregelt.
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Vollstreckungspraxis von großer Bedeutung sind neben den genannten Vorschriften die Vollstreckungsanweisung (VollstrA v. 13.03.1980, BStBl I 1980, 112, zuletzt geändert am 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374) und die Vollziehungsanweisung (VollzA v. 29.04.1980, BStBl I 1980, 194, zuletzt geändert am 23.10.2017, BStBl I 2017, 1374. Hierbei handelt es sich um allgemeine Verwaltungsvorschriften i. S. von Art. 108 Abs. 7 GG, die der Finanzverwaltung bzw. im Fall der VollzA den Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung Handlungsvorgaben erteilen.