Tz. 1

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Auf der Grundlage eines entsprechenden Berichts der OECD wurden durch das Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen v. 20.12.2016 (BGBl I 2016, 3000) multinationale Unternehmen mit konsolidierten Umsatzerlösen von mehr als 750 Mio. Euro verpflichtet, einen sog. länderbezogenen Bericht (Country-by-Country Reporting = CbCR) jährlich an das BZSt zu übermitteln. Dabei soll § 138a AO nicht dazu dienen, die Unangemessenheit von Verrechnungspreisen zu belegen oder eine formelhafte Gewinnaufteilung zu ermöglichen (vgl. BT-Drs. 18/9536, 37); dennoch dürfen die gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Ermittlung von Verrechnungspreisen oder bei einer möglichen Gewinnaufteilung verwendet werden.

 

Tz. 2-3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

vorläufig frei

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?