Tz. 1
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Außenprüfung dient der Steuergerechtigkeit. Die Grundsätze von Gesetzmäßigkeit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung (§ 85 AO) verlangen auch, dass die Gesetze gleichmäßig vollzogen werden. Das Verifikationsprinzip ergänzt das Deklarationsprinzip, indem es fordert, dass überprüft wird, was der Stpfl. dem FA im Rahmen seiner Erklärungspflicht, seiner Mitwirkungspflichten und ggf. seiner Buchführungspflicht zur Durchführung seiner Besteuerung mitteilt (Verifikation der Angaben des Stpfl., BFH v. 28.09.2011, VIII R 8/09, BStBl II 2012, 395 m. w. N.). Zweck der Außenprüfung ist daher die Ermittlung und Beurteilung der steuerlich bedeutsamen Sachverhalte nicht am "grünen Tisch", sondern beim Stpfl. selbst, um die Besteuerungsgleichheit sicherzustellen (s. § 2 Abs. 1 BpO; s. Anh. 3). Die Außenprüfung nimmt Einblick in die Bücher und Belege der Stpfl. und erfüllt damit für einen großen Bereich der Besteuerung die Kontrollaufgaben des Staates. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einrichtung "Außenprüfung" bestehen nicht (BFH v. 07.02.2002, IV R 9/01, BStBl II 2002, 269 m. w. N.).
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine Außenprüfung i. S. der §§ 193ff. AO ist jede beim Stpfl. durchgeführte, als solche besonders angeordnete umfassende und zusammenhängende Ermittlung aller tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Besteuerung und für die Bemessung der Steuer maßgebend sind, auch wenn sie im Einzelfall als abgekürzte Außenprüfung nur die wesentlichen Besteuerungsgrundlagen betrifft (§ 203 Abs. 1 AO) und ausnahmsweise sogar auf bestimmte Sachverhalte beschränkt wird (§ 194 Abs. 1 Satz 2 AO). Es handelt sich um Ermittlungshandlungen des FA von besonderem Umfang und besonderer Intensität, die für den Stpfl. erkennbar darauf gerichtet sind, den für die richtige Anwendung der Steuergesetze wesentlichen Sachverhalt zu ermitteln, zu überprüfen und abschließend zu bearbeiten (st. Rspr., BFH v. 24.04.2003, VII R 3/02, BStBl II 2003, 739 m. w. N.; BFH v. 08.07.2009, XI R 64/07, BStBl II 2010, 4). Nicht erforderlich ist, dass die Überprüfung lückenlos ist, weil im Rahmen einer Außenprüfung Prüfungsschwerpunkte zulässigerweise gebildet werden können. Zur Frage der Bedeutung der Prüfungsanordnung s. § 196 AO Rz. 1.
Tz. 2a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§§ 193 bis 203 AO enthalten die Regelungen der Außenprüfung. Sie gelten für alle Arten der steuerlichen Außenprüfung, d. h. die sog. Betriebsprüfung einschließlich der abgekürzten Außenprüfung (§ 203 AO) und der zeitnahen Außenprüfung (§ 4a BpO; dazu s. § 194 AO Rz. 11), die Lohnsteuer-Außenprüfung (§ 42f EStG; R 42f Abs. 1 LStR 2015), die Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Zur Prüfung nach § 117c AO durch das BZSt s. § 117c AO Rz. 6, zur Außenprüfung bei Datenübermittlung durch Dritte s. § 203a AO. Ergänzend zu den Vorschriften der AO ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung – (BpO) v. 15.03.2000, BStBl I 2000, 368 (s. Anh. 3) zu beachten, die zwar keine Rechtsnormen enthält, sich jedoch im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens i. S. einer Selbstbindung der Finanzverwaltung auch zugunsten des Stpfl. auswirkt (BFH v. 28.06.2000, I R 20/99, BFH/NV 2000, 1447). Sie gilt für Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden und des Bundeszentralamtes für Steuern als dem Nachfolger des Bundesamtes für Finanzen (§ 1 Abs. 1 BpO) und mit einzelnen Vorschriften bei Sonderprüfungen sinngemäß (§ 1 Abs. 2 BpO). Für Umsatzsteuer-Sonderprüfungen wird darüber hinaus auf BMF v. 03.07.2002, BStBl I 2002, 1366, verwiesen, das neben Kriterien für die Prüfung Regelungen für ihre Vorbereitung und Durchführung enthält. § 11 InvStG sieht eine Außenprüfung beim inländischen Investmentvermögen zur Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Investmentvermögens, zum Zwecke der Prüfung der Berichte nach § 44 des Investmentgesetzes und der Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG vor.
Tz. 2b
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Keine Außenprüfungen sind die Umsatzsteuer-Nachschau (§ 27b UStG) zur zeitnahen Aufklärung möglicher umsatzsteuererheblicher Sachverhalte (AEAO zu § 193, Nr. 6 Satz 4; zum Übergang zu einer Außenprüfung s. Abschn. 27b.1 Abs. 9 UStAE), die Lohnsteuer-Nachschau zur zeitnahen Aufklärung möglicher eine LSt-Pflicht begründender oder die Höhe der LSt oder der Zuschlagsteuern ändernder Sachverhalte (§ 42g EStG, s. BMF v. 16.10.2014, BStBl I 2014, 1408; Bergan/Jahn, NWB 2015, 579), die sog. betriebsnahe Veranlagung (Vor Ort-Ermittlungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens, AEAO zu § 193, Nr. 6 Satz 3 i. V. m. AEAO zu § 85, Nr. 3), die Steueraufsicht (s. Vor §§ 209–217 AO Rz. 3), die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 AO (s. § 208 AO Rz. 3a), die Prüfung nach dem SchwarzArbG, dieauf § 2 Abs. 1 SchwarzArbG beruht (BFH v. 23.10.2012, VII R 41/10, BFH/NV 2013, 282; BFH v. 17.04.2013, VII B 41/12, BFH/NV 2013, 1131), aufgrund der Verweisung in § 15 MiLoG Prüfungen nach dem MiLoG sowie die Kassen-Nachschau gem. § 146b AO