Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die Generalzolldirektion kann Kreditinstitute und geschäftsmäßig für andere Sicherheit leistende Versicherungsunternehmen allgemein als Steuerbürgen zulassen (§ 244 Abs. 2 AO). Bei der Zulassung hat sie einen Höchstbetrag (Bürgschaftssumme) festzusetzen, bis zu dem der Bürge Sicherheiten bieten darf (§ 244 Abs. 2 Satz 2 AO). § 242 Abs. 3 AO ermächtigt das BMF, diese Befugnisse der Generalzolldirektion auf ein oder mehrere HZA zu übertragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?