Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vorschrift gilt für alle Steuerarten und für alle Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Sie wird für Einfuhr- und Ausfuhrabgaben (s. Art. 5 Nr. 20 und 21 UZK) in Art. 83 Abs. 1 UZK modifiziert: Nach Art. 83 Abs. 1 UZK entsteht die Einfuhr- oder Ausfuhrzollschuld auch für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrverboten oder -beschränkungen gleich welcher Art unterliegen. Nach Art. 83 Abs. 2 UZK entsteht jedoch keine Zollschuld, wenn Falschgeld, Suchtstoffe oder psychotrope Stoffe vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Ein Rückausnahme gilt wiederum, wenn für Suchtstoffe und psychotrope Substanzen, die unter strenger Überwachung durch die zuständigen Behörden im Hinblick auf ihre Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke stehen. Für Zwecke der Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die zollrechtlichen Vorschriften gilt nach 83 Abs. 3 UZK die Zollschuld dennoch als entstanden, wenn die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder das Bestehen einer Zollschuld nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Grundlage für die Festlegung der Sanktionen sind.. Soweit auf Verbrauchsteuern die für Zölle geltenden Vorschriften sinngemäß gelten (s. § 21 Abs. 2 UStG), ist Art. 83 UZK ebenfalls anwendbar.
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Besonderheiten gelten aus umsatzsteuerlicher Sicht für die Einfuhr und Lieferung illegaler Drogen (EuGH v. 05.07.1988, Rs. 268/86 – Mol – UR 1989, 312) und Falschgeld (EuGH v. 06.12.1990, Rs. C-343/89, UR 1991, 148), weil deren Einführung in den Wirtschafts- und Handelskreislauf der Gemeinschaft definitionsgemäß ausgeschlossen ist (s. Rz. 3). Das Mehrwertsteuersystem verlangt daher keine Besteuerung, denn es kann keine Konkurrenzsituation zu legalen Vorgängen vorliegen.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die verbotswidrige Ein-, Aus- oder Durchfuhr von Waren steht der Entstehung der Abgabenschuld nicht entgegen (s. § 370 Abs. 5 AO). Die Sachhaftung verbrauchsteuer- oder zollpflichtiger Waren (s. § 76 AO) gilt auch für strafbar erworbene Waren (VerwG Berlin v. 12.02.1958, VII A 246/57, EFG 1958, 392). Der Hehler nimmt am Geschäftsverkehr – mit allen Folgen in steuerlicher Hinsicht – ebenso teil wie der ehrliche Kaufmann. Die Prostitution löst wie jede andere berufliche oder gewerbliche Tätigkeit Einkommensteuer aus (BFH v. 20.02.2013, GrS 1/12, BStBl II 2013, 441: Gewerbe). Auch "Telefonsex" führt unter den Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH v. 23.02.2000, X R 142/95, BStBl II 2000, 610).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Eine mangels Genehmigung nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz illegale, jedoch gleichwohl durchgeführte Arbeitnehmer-Überlassung ist steuerlich wirksam und hat die Haftung des Entleihers für die vom illegalen Verleiher nicht einbehaltene LSt nach § 42d Abs. 6 EStG zur Folge (BFH v. 02.04.1982, VI R 34/79, BStBl II 1982, 502 ist insoweit überholt). Die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Krankenfahrzeuge kann an unzulässiger Kennzeichnung nicht scheitern (BFH v. 07.11.1989, VII R 115/87, BStBl II 1990, 251).