Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die praktische Bedeutung dieser Vorschrift ist gering, die Finanzbehörden machen wegen des damit verbundenen Aufwands nur äußerst selten von ihr Gebrauch.

Eidesstattliche Versicherungen dürfen nur von Beteiligten (das sind bei nichtnatürlichen Personen die für das Steuersubjekt Handelnden (§§ 34, 35, 79 Abs. 1 Nr. 3 und 4 AO) und bei natürlichen Personen auch der gesetzliche Vertreter bzw. Betreuer), nicht von anderen Personen gefordert werden; für diese besteht die Möglichkeit der gerichtlichen eidlichen Vernehmung gem. § 94 AO. Eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist naturgemäß ausgeschlossen, allerdings dürfen Bevollmächtigte und Beistände anwesend sein. Nach § 95 Abs. 1 Satz 3 AO darf von eidesunfähigen Personen i. S. des § 393 ZPO eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden. Hierunter fallen insbes. Personen unter 16 Jahren.

Einer Anregung eines Stpfl., eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, muss das FA nicht entsprechen; ein solches Angebot hindert das FA auch nicht daran, Vollstreckungsmaßnahmen nach § 284 AO einzuleiten (BFH v. 20.11.2007, VII B 109/07, BFH/NV 2008, 336; BFH v. 07.10.2008, VII B 88/08, BeckRS 2008, 25014413).

Die Versicherung an Eides Statt nach § 95 AO ist von der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 Abs. 3 AO im Vollstreckungsverfahren zu unterscheiden; sie ist eine speziellere Vorschrift.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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