Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

In der Praxis machen die Finanzbehörden von der Möglichkeit, einen Sachverständigen hinzu zu ziehen nur in seltenen Fällen Gebrauch. Dies hat seine Ursache einmal darin, dass Steuerrecht Massenfallrecht ist und die Inanspruchnahme eines Sachverständigen aufwändig und teuer ist. Abgesehen davon ist in der FinVerw. oft eigener Sachverstand vorhanden, wie z. B. bei der Bewertung von Grundstücken und Gebäuden, für die i. d. R. eigene Bausachverständige eingesetzt werden. Notwendig werden kann die Einschaltung eines Sachverständigen vor allem bei technischen oder medizinischen Fragen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?