Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ein Auskunftsersuchen ist ein vergleichsweise einfaches Mittel, im Rahmen der Sachaufklärung zu Erkenntnissen zu gelangen. Deshalb machen die Finanzbehörden in vielfältiger Hinsicht von diesem Aufklärungsmittel Gebrauch. Die Vorschrift hat ihre vorrangige Bedeutung zweifelsohne im Festsetzungsverfahren; sie gilt aber gleichermaßen im Rechtsbehelfsverfahren wie auch im Erhebungs- und Vollstreckungsverfahren (BFH v. 22.02.2000, VII R 73/98, BStBl II 2000, 366; BFH v. 19.12.2006, VII R 46/05, BStBl II 2007, 365; m. w. N.). Gegenüber einem Vorlageverlangen nach § 97 AO ist das Auskunftsersuchen nach § 93 AO vorrangig (BFH v. 24.02.2010, II R 57/08, BFH/NV 2010, 968; BFH v. 30.03.2011, I R 75/10, BFH/NV 2011, 1287). Im Steuerstrafverfahren findet § 93 AO wegen der spezielleren Vorschrift des § 385 AO keine Anwendung. Darüber hinaus schließen auch einige andere Vorschriften die Anwendung der Vorschrift ganz oder teilweise aus (z. B. § 200 Abs. 1 Satz 4 AO, § 208 Abs. 1 Satz 3 AO, § 211 AO, auch wenn Letztere nicht ausdrücklich auf § 93 AO Bezug nimmt). Auch außersteuerliche Gesetze können die Auskunftspflicht, insbes. für andere Behörden, begrenzen (Nachweise bei Seer in Tipke/Kruse, § 93 AO Rz. 12). Von besonderer Bedeutung sind die Regelungen des automatisierten Kontenabrufs, der nicht nur der FinVerw, sondern auch anderen Behörden zugutekommt, s. Rz. 15 ff.
§ 93 Abs. 7 bis Abs. 10 AO enthalten spezielle Regelungen für einen Abruf von Kontoinformationen. Seit dem VZ 2009 trägt die Regelung des § 93 Abs. 7 AO dem Umstand Rechnung, dass für Einkünfte aus Kapitalvermögen eine Abgeltungssteuer besteht (s. Rz. 15 ff.).
Zum zeitlichen Anwendungsbereich der verschiedenen Fassungen von § 93 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 AO bis zum 31.12.2019 bzw. ab 01.01.2020 s. Art. 97 § 26 EGAO.
Art. 97 § 26 EGAO lautet:
(3) § 93 Absatz 7 Satz 2 erster Halbsatz und Absatz 8 sowie § 93b Absatz 1a und 2 der Abgabenordnung in der am 25. Juni 2017 geltenden Fassung sind ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 2019 ist § 93 Absatz 7 Satz 2 Halbsatz 1 und Absatz 8 sowie § 93b Absatz 2 der Abgabenordnung in der am 24. Juni 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.