Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter Umdeutung eines Verwaltungsakts versteht man den Austausch des Regelungsinhalts eines Verwaltungsakts unter Beibehaltung seiner Zielsetzung gegen einen anderen Regelungsinhalt. Von der reinen Auslegung eines Verwaltungsakts (s. § 119 AO Rz. 4) unterscheidet sich die Umdeutung dadurch, dass diese nicht nur die wirkliche Bedeutung seines Erklärungsgehalts zu ermitteln sucht, sondern in unterstellter Übereinstimmung mit seiner Willensrichtung die Erklärung ergänzt bzw. abändert. Jedoch ist wie bei der Auslegung von Willenserklärungen eine Umdeutung, die den Willen der Finanzbehörde verfälscht bzw. ihm zuwiderläuft, unzulässig (s. BFH v. 19.10.1976, VII R 63/73, BStBl II 1977, 255). Diesen Grundsätzen trägt § 128 AO sowohl in Abs. 1 als auch in § 128 Abs. 2 Satz 1 AO erste Alternative Rechnung. Die Ersetzung einer falschen Begründung durch eine richtige ist keine Umdeutung und kann danach unabhängig von § 128 AO jederzeit erfolgen, bei Ermessensentscheidungen jedoch nur bis zum Erlass der Rechtsbehelfsentscheidung (s. § 5 AO Rz. 15 und s. § 102 FGO Rz. 4; Ratschow in Klein, § 128 AO Rz. 1).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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