Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Unter örtlicher Zuständigkeit versteht man die Verteilung der Verwaltungsaufgaben auf die für diese sachlich zuständigen Behörden (s. § 16 AO) nach örtlichen Gesichtspunkten. Die AO regelt die örtliche Zuständigkeit grds. in den §§ 18 bis 29 AO, die jedoch nur subsidiär gelten ("soweit nicht anderes bestimmt ist"). Die §§ 18ff. AO betreffen neben den Steuern vom Einkommen einschließlich der hierfür vorgesehenen gesonderten Feststellungen (§§ 18 bis 20a AO) nur die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer (§ 21 AO), die Realsteuern (§ 22 AO) sowie die Zölle und Verbrauchsteuern (§ 23 AO). Weitere Regelungen finden sich in den §§ 195, 367, 388 AO sowie in Einzelsteuergesetzen. Ausschließlich außerhalb der AO ist die örtliche Zuständigkeit für die Verkehrsteuern (s. z. B. § 17 GrEStG) und für die Erbschaftsteuer (§ 35 ErbStG) geregelt. Zur Zuständigkeit für die Erteilung einer verbindlichen Auskunft s. § 89 Abs. 2 Satz 2 AO.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Die örtliche Zuständigkeit bestimmt sich regelmäßig nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Verwaltungshandelns, d. h. im Zeitpunkt der Durchführung der Steuerfestsetzung oder Feststellung, nicht nach den Verhältnissen im Veranlagungs- oder Feststellungszeitraum (BFH v. 22.09.1989, III R 227/84, BFH/NV 1990, 568), eine Ausnahme ergibt sich aus § 180 Abs. 1 Nr. 2 b) (s. § 18 AO Rz. 5).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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