Karl Blesinger, Dr. Andreas Viertelhausen
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die von dem Tätigkeitsverbot betroffenen Personen zählt § 82 Abs. 1 AO auf.
I. Personen, die an dem Verwaltungsverfahren selbst beteiligt sind (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Beteiligtenbegriff ist an verschiedenen Stellen, je nach Verfahrensart oder -stadium geregelt. Der allgemeine Begriff ergibt sich aus § 78 AO. Für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren ist er in § 359 AO geregelt, für das Zerlegungsverfahren in § 186 AO. Eine nur mittelbare Beteiligung reicht nicht aus, sie wird aber von § 82 Abs. 1 Satz 2 AO erfasst.
II. Angehörige eines Beteiligten (§ 82 Abs. 1 Nr. 2 AO)
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ausgeschlossen sind die Angehörigen eines Beteiligten, also der unter § 82 Abs. 1 Nr. 1 AO bezeichneten Personen (s. Rz. 3). Wer in diesem Sinne als Angehöriger gilt, ergibt sich kraft ausdrücklicher Verweisung aus § 15 AO.
III. Vertreter oder Bevollmächtigte eines Beteiligten (§ 82 Abs. 1 Nr. 3 AO)
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ausgeschlossen sind die Vertreter oder Bevollmächtigten einer i. S. von § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 AO beteiligten Person. Hierunter fallen auch die Vertreter und Bevollmächtigten nicht rechtsfähiger Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Im einzelnen sind somit nach § 82 Abs. 1 Nr. 3 AO neben den Organen juristischer Personen wie z. B. dem Geschäftsführer einer GmbH, dem Vorstand einer AG, die gesetzlichen Vertreter der nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen, die Vereinsvorstände, der Vormund bzw. Betreuer, aber auch Einzel- und Generalbevollmächtigte, Prokuristen u. a. mehr ausgeschlossen. Es reicht aus, wenn sich die Vertretungsmacht allein auf das konkrete Verwaltungsverfahren bezieht.
IV. Angehörige von Personen, die für einen Beteiligten im Verwaltungsverfahren Hilfe in Steuersachen leisten (§ 82 Abs. 1 Nr. 4 AO)
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ausgeschlossen sind die Angehörigen (s. § 15 AO) von Personen, die für einen Beteiligten (s. § 78 AO) bzw. diesem nach § 82 Abs. 1 Satz 2 AO Gleichstehenden im konkreten Verwaltungsverfahren Hilfe in Steuersachen leisten (zum Begriff der Hilfeleistung in Steuersachen s. §§ 1ff. StBerG; s. auch § 80 AO Rz. 22). Selbstverständlich kommt es nicht darauf an, ob die Hilfe in Steuersachen als befugt i. S. des StBerG zu betrachten ist (s. AEAO zu § 82, Nr. 2).
V. Bei einem Beteiligten gegen Entgelt Beschäftigte oder bei ihm als Vorstands-, Aufsichtsratsmitglied oder in gleichartiger Weise Tätige (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 AO)
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ausgeschlossen sind die bei einem Beteiligten (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 AO bzw. § 82 Abs. 1 Satz 2 AO) gegen Entgelt Beschäftigten oder bei ihm als Vorstands-, Aufsichtsratsmitglied oder in gleichartiger Weise Tätigen. Diese Ausschlussgründe überschneiden sich zum Teil mit § 82 Abs. 1 Nr. 3 AO. Nicht ausgeschlossen sind jedoch diejenigen im Verwaltungsverfahren Tätigen, die Angelegenheiten ihrer eigenen Anstellungskörperschaft zu bearbeiten haben (§ 82 Abs. 1 Nr. 5 AO letzter Halbsatz). Diese Einschränkung des soll vermeiden, dass durch § 82 AO die Amtsangehörigen der Finanzbehörden schlechthin an der Bearbeitung von Steuerangelegenheiten des Dienstherrn gehindert sind.
VI. Personen, die außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind (§ 82 Abs. 1 Nr. 6 AO)
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ausgeschlossen sind diejenigen Personen, die außerhalb ihrer amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben haben oder sonst tätig geworden sind. Dieser Ausschluss betrifft insbes. private Gutachter. Wer sich in einer solchen Weise bereits mit der amtlich zu bearbeitenden Angelegenheit befasst hat, wird nicht mehr unbefangen tätig sein können. Nicht hinderlich sind Tätigkeiten, die der Betreffende innerhalb seines amtlichen Aufgabenbereichs in der Angelegenheit entfaltet hat.
VII. Den Beteiligten Gleichstehende
Tz. 9
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ausgeschlossen sind die nach § 82 Abs. 1 Satz 2 AO den Beteiligten Gleichstehenden. Hierdurch wird sichergestellt, dass auch solche Personen sich der Tätigkeit in einem Verwaltungsverfahren enthalten müssen, die, ohne unter § 82 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 6 AO zu fallen, ein eigenes Interesse an diesem Verfahren haben. Dies trifft dann zu, wenn die Möglichkeit besteht, dass das Verwaltungsverfahren zu einem unmittelbaren Vor- oder Nachteil des Betreffenden führt. Für den Ausschluss reicht jedoch nicht aus, dass gemeinsame Interessen einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, der der Betreffende angehört, berührt werden und der Betreffende unter Umständen veranlasst sein könnte, seine diesbezügliche Solidarität unter Beweis zu stellen. Auch die Tatsache, dass die Ehefrau eines Betriebsprüfers am Prüfungsort als Steuerberaterin tätig ist und die geprüften Unternehmen ebenfalls steuerlich beraten werden, ist nicht geeignet, den Einsatz des Betriebsprüfers als rechtswidrig erscheinen zu lassen (BFH v. 13.12.1983, I R 301/81, BStBl II 1984, 409).
Tz. 10
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der infrage kommende Vor- oder Nachteil muss durch die Tätigkeit oder Entscheidung unmittelbar eintreten, also zum Inhalt der von der Verwaltungstätigkeit erfassten Regelung gehören. Es genügt nicht, wenn die Wirkung erst mittelbar durch Folgeakte oder das Hinzutreten weiterer Umstände ausgelöst wird (BFH v. 03.02.2004, VII R 1/03, BStBl II 2004, 842, 844). Da im Regelfall solche Wirkungen nur in Bezug auf die am Verwaltungsverfahren Beteiligten eintreten, dürfte der Gesetzgeber vor allem sog. Reflexwirkungen von Einzelverwaltungsakten im Auge gehabt haben. Die Beschränkung des Ausschlusses auf die Fä...