Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für die Umsatzsteuer mit Ausnahme der Einfuhrumsatzsteuer ist das FA zuständig, zu dem der Ort gehört, von dem aus der Unternehmer (auch freiberuflich Tätige) sein Unternehmen im Inland ganz oder vorwiegend betreibt. Das ist der Ort, an dem der Schwerpunkt der unternehmerischen Tätigkeit liegt. Bei Vorliegen einer Organschaft (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG) ist Unternehmer der Organträger.
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs der AO haben, hat das BMF gem. seiner Ermächtigung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO eine zentrale Zuständigkeit bestimmt. Die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO greift bereits dann, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der gesetzlichen Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. § 21 Abs. 1 Satz 2 AO hat Vorrang vor § 21 Abs. 1 Satz 1 AO (AEAO zu § 21, Abs. 1).
Tz. 6
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die zentrale Zuständigkeit ist danach nicht nur dann von Bedeutung, wenn der Unternehmer sein Unternehmen vom Ausland aus betreibt und im Inland nicht einkommensteuer- oder körperschaftsteuerpflichtig ist, sondern auch dann, wenn der Unternehmer im Inland auch zur Einkommen- oder Körperschafsteuer zu veranlagen ist und einen die zentrale Zuständigkeit für die Umsatzbesteuerung begründenden Anknüpfungspunkt im Ausland hat (AEAO zu § 21, Abs. 2). Die örtliche Zuständigkeit für die Ertrags- und Umsatzbesteuerung können in diesem Fall auseinanderfallen (s. Rz. 9), es sei denn, es handelt sich um die Besteuerung von Bauleistungen (s. § 20a AO Rz. 5).
Tz. 7
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Auf die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung (UStZustV) wird verwiesen (abgedruckt in AEAO zu § 21); diese sowie die Anschriften der FA sind unter www.bzst.bund.de abrufbar.
Tz. 8
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 21 Abs. 2 AO bestimmt die Zuständigkeit für die Umsatzsteuer von Nichtunternehmern dahingehend, dass dasjenige FA örtlich zuständig ist, das auch für die Steuern vom Einkommen und Vermögen (§§ 18, 19 AO) zuständig ist, bzw. dasjenige FA, dem die gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 180 Abs. 1 Nr. 2a AO) obliegt (§ 18 AO). Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens mit Wirkung ab 01.01.2017 getroffene Neuregelung hat nur klarstellende Funktion. Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist in § 13a UStG geregelt. Danach schuldet der Nichtunternehmer die Umsatzsteuer insbes. bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG).