I. Frist und Form
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO bestimmt die Fristen, bis zu der die übermittlungspflichtigen Daten durch die mitteilungspflichtige Stelle zu übermitteln sind. Daten i. S. dieser Regelung sind alle Daten, die nach den Einzelsteuergesetzen zu übermitteln sind. Das Gesetz differenziert nach dem Besteuerungszeitraum und dem Besteuerungszeitpunkt. Als Besteuerungszeitraum sieht das Gesetz ersichtlich das Kalenderjahr an, da es anordnet, dass die Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar zu übermitteln sind. Soweit sich die Übermittlungspflicht auf einen Besteuerungszeitpunkt bezieht, sind die Daten bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Ablauf des Monats zu übermitteln, in dem der Besteuerungszeitpunkt liegt. Endet der die Übermittlungspflicht auslösende Tatbestand, z. B. ein Arbeitsverhältnis, unterjährig, ist die Datenübermittlung (LSt-Bescheinigung) auch bereits nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig (so auch Seer in Tipke/Kruse, § 93c Rz. 8). Abweichende Fristen können sich aus den Einzelsteuergesetzen ergeben. Auch in der Form der Übermittlung ist die mitteilungspflichtige Stelle an gesetzliche Vorgaben gebunden. Die Übermittlung hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle zu erfolgen. Die amtlich bestimmten Schnittstellen werden im Internet veröffentlicht (BT-Drs. 18/7457 S. 72).
II. Inhalt des Datensatzes
Tz. 4
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§ 93c Abs. 1 Nr. 2 AO gibt die Pflichtangaben ("muss enthalten") für den Datensatz vor. Es lassen sich drei Anforderungsgruppen unterscheiden, die sich auch denklogisch aus dem Datenübermittlungsprozess ableiten lassen. Die erste Gruppe der Anforderungen betrifft die Identität der mitteilungspflichtigen Stelle bzw. des Datenübermittlers (Buchst. a) und b)). Zum anderen bedarf es der Angaben zum Stpfl. (Buchst. c) und d)). Und letztlich handelt es sich um technische Daten zur Datenübermittlung (Buchst. e)). Alle Angaben dienen der Zuordnung der übermittelten Daten. Hinzu kommen die inhaltlichen Anforderungen der zu übermittelnden Datensätze, die sich wiederum aus den Einzelsteuergesetzen ergeben und die den materiellen Steueranspruch betreffen.
III. Nebenpflichten der mitteilungspflichtigen Stelle
Tz. 5
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Neben der Datenübermittlung hat die mitteilungspflichtige Stelle noch weitere Verpflichtungen zu erfüllen, die Ausfluss der Datenübermittlung sind.
Tz. 6
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§ 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AO verpflichtet die mitteilungspflichtige Stelle zur Information der Stpfl. über die die erfolgte oder bevorstehende Datenübermittlung. Eine vorherige Information ist danach möglich, aber nicht vorgeschrieben. Insoweit hat die Stelle einen zeitlichen Spielraum. Die Information an sich steht nicht zur Disposition der mitteilungspflichtigen Stelle. Sie "hat" den Stpfl. zu informieren. Allerdings macht das Gesetz keine näheren Vorgaben zur Erfüllung der Informationspflicht. Sie hat nach § 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AO in geeigneter Weise zu erfolgen. Dem lässt sich entnehmen, dass die Information alle übermittelten Daten umfasst und sich aus ihr der Bezug zur mitteilungspflichtigen Stelle und des zugrundeliegenden Tatbestands herstellen lässt. Mit Zustimmung oder auf Antrag des Stpfl. kann die Übermittlung auch in elektronischer Form erfolgen. Fehlt die Zustimmung, wird in der Regel eine schriftliche Information erfolgen müssen. Ein nur mündlicher Hinweis reicht m. E. nicht aus. In angemessener Zeit erfolgt die Information, wenn sie es dem Stpfl. ermöglicht, die Information im Rahmen seiner Steuererklärung zu berücksichtigen. Denn die Information bezweckt auch, den Stpfl. ggf. auf seine Erklärungspflicht aufmerksam zu machen. Wegen des großen Spielraums bei der Erfüllung der Informationspflicht ist die mitteilungspflichtige Stelle nicht gehindert, mehrere Informationen zu verbinden. § 93c Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 AO stellt klar, dass Auskunftspflichten nach anderen Gesetzen durch § 93c AO nicht ausgeschlossen werden.
Tz. 7
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§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO sieht eine Aufzeichnungspflicht für die mitteilungspflichtige Stelle vor. Aufzuzeichnen sind die übermittelten Daten. Diese Aufzeichnungen und die der Mitteilung zugrundeliegenden Unterlagen sind bis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder den Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres aufzubewahren. Für die Aufbewahrung gelten aufgrund der Verweisung die Ordnungsvorschriften der § 146 AO und § 147 Abs. 2, 5 und 6 AO entsprechend, sodass auch im Zeitpunkt der Übermittlung z. B. nur in Papierform vorhandene Unterlagen auch digitalisiert aufbewahrt werden können. Die Siebenjahresfrist folgt aus der regelmäßigen vierjährigen Verjährungsfrist und der Anlaufhemmung von drei Jahren. Insgesamt ergibt sich unter Einbeziehung des Kalenderjahres der Übermittlung eine Aufbewahrungsfrist von acht Jahren. Die Frist beruht auf der Überlegung, dass nach Ablauf dieser Frist eine Übermittlung nicht mehr steuerlich verwertbar wäre. Di...