Tz. 22
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Festgestellt werden müssen die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte und ihre Höhe. Dazu gehören auch solche aus dem Gemeinschaftsverhältnis resultierenden Feststellungen, die für die steuerrechtliche Behandlung der Einkünfte im Festsetzungsverfahren erheblich sind, wie z. B. die Frage, ob es sich um laufende Gewinne oder um Veräußerungsgewinne i. S. der § 14, § 14a Abs. 1, § 16, § 18 Abs. 3 EStG handelt, sowie der Umfang der Beteiligung des Gesellschafters am Freibetrag, nicht aber auch die Höhe des Freibetrags nach § 14a Abs. 4 EStG oder § 16 Abs. 4 EStG, über die wegen der persönlichen Voraussetzungen im Festsetzungsverfahren des Beteiligten zu entscheiden ist (BFH v. 17.12.2014, IV R 57/11, BStBl II 2015, 536 m. w. N.; BFH v. 09.06.2015, X R 6/13, BStBl II 2016, 216; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 58 m. w. N.; zur Feststellung der Qualifikation des Gewinns als Bestandteil der außerordentlichen Einkünfte i. S. des § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG s. Rz. 27), ferner Vergütungen an einen ehemaligen Gesellschafter oder dessen Rechtsnachfolger i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG, die als nachträgliche Einkünfte (Versorgungsbezüge) nach § 24 Nr. 2 EStG bezogen werden (BFH v. 25.01.1994, VIII B 111/93, BStBl II 1994, 455; a. A. m. E. zu Recht Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 169 hinsichtlich der Einbeziehung der Witwe, die nicht Gesellschafterin ist), nicht jedoch nachträgliche Betriebseinnahmen, die dem ausgeschiedenen Gesellschafter als Entgelt des gewinn- oder umsatzabhängigen Kaufpreises gezahlt werden (BFH v. 14.05.2002, VIII R 8/01, BStBl II 2002, 532). Nachträgliche Betriebsausgaben sind in die gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung einzubeziehen, wenn die Leistungen aufgrund des fortwirkenden Gemeinschaftsverhältnisses entsprechend dem bisherigen Gewinnverteilungsschlüssel gemeinsam erbracht werden, wie z. B. bei Tilgung von Bankverbindlichkeiten einer vollbeendeten Gesellschaft durch deren frühere Gesellschafter (BFH v. 13.02.1996, VIII R 18/92, BStBl II 1996, 291). Wegen der ggfs. auf der Gesellschafterebene erforderlichen Ermittlung der Höhe der für eine vermögensverwaltende Personengesellschaft festgestellten Einkünfte, wenn der Gesellschafter seine Anteile im Betriebsvermögen hält, s. Rz. 19.
Tz. 23
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
In die Feststellung sind ferner einzubeziehen u. a. Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben oder Sonderwerbungskosten, die von dem einzelnen Mitunternehmer oder Beteiligten persönlich getragen wurden (h. M.; BFH v. 03.07.1997, IV R 31/96, BStBl II 1997, 690 m. w. N.; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 180 AO Rz. 56; AEAO zu § 180, Nr. 1 Abs. 1 Satz 2), auch wenn sie Aufwendungen gegenüber einem typisch stillen Unterbeteiligten betreffen (BFH v. 09.11.1988, I R 191/84, BStBl II 1989, 343). Ein entgegenstehendes Geheimhaltungsinteresse ist unbeachtlich, zumal sich die Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben bei der GewSt auswirken und deshalb in dem der Gesellschaft bekannt zu gebenden GewSt-Messbescheid zu berücksichtigen sind (BFH v. 11.09.1991, XI R 35/90, BStBl II 1992, 4; Frotscher in Schwarz/Pahlke, § 180 AO Rz. 56a; a. A. Kunz in Gosch, § 180 AO Rz. 49; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 60 – 63; Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 244 ff. als Verstoß gegen das Übermaßverbot). Die unterbliebene Feststellung derartiger Besteuerungsgrundlagen kann nicht durch Ergänzungsbescheid nachgeholt werden (AEAO zu § 179, Nr. 2 Abs. 3), eine Nachholung des Sonderbetriebsausgabenabzugs im Veranlagungsverfahren des Beteiligten ist nicht zulässig (AEAO zu § 179, Nr. 5 Satz 2).
Tz. 24
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur gesonderten Feststellung von negativen Einkünften aus Verlustzuweisungsgesellschaften und zur einkommen- und körpersteuerrechtlichen Berücksichtigung von negativen Einkünften aus einer Beteiligung an einer solchen Gesellschaft s. BMF v. 13.07.1992 (BStBl I 1992, 404 ff.), geändert durch BMF v. 28.06.1994 (BStBl I 1994, 420 f.).