I. Persönliche Voraussetzungen
Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Voraussetzungen zur Vornahme von Prozesshandlungen in persönlicher Hinsicht sind die Beteiligtenfähigkeit (§ 57 FGO), die Prozessfähigkeit (§ 58 FGO), die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen ist (§ 58 Abs. 2 Satz 2 FGO i. V. m. § 56 Abs. 1 ZPO; (BFH v. 15.04.2014, V S 5/14 [PKH], BFH/NV 2014, 1381), die Klagebefugnis (§§ 40 Abs. 2, 48 Abs. 1 FGO) bzw. Prozessführungsbefugnis und – soweit Vertretung geboten ist (§ 62 Abs. 4 FGO) – die Postulationsfähigkeit. Legt der Prozessbevollmächtigte sein Mandat nieder, lässt dies die Rechtswirksamkeit der bisherigen Prozesshandlungen unberührt (BFH v. 08.10.2014, I B 197/13, BFH/NV 2015, 224). Bei gewillkürter Vertretung gehört dazu die Legitimation durch Prozessvollmacht (§ 62 Abs. 6 FGO); naturgemäß bedarf es auch der Legitimation bei gesetzlicher Vertretung. Zu den in der Person liegenden Voraussetzungen für eine fehlerfreie Prozesshandlung gehört auch, dass sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet (§ 63 FGO).
II. Formelle und inhaltliche Voraussetzungen
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Vornahme der Prozesshandlung muss in der im Gesetz bestimmten Form vorgenommen werden, damit sie wirksam ist z. B. Schriftform für die Klage (§ 64 FGO), Revision und Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO), NZB (§ 116 Abs. 2 FGO) und Beschwerde (§ 129 FGO). In Einzelfällen gehört dazu die Beifügung von (ausgefüllten) Formblättern (§ 142 FGO i. V. m. § 117 ZPO). Soweit ein bestimmter Inhalt für Prozesshandlungen vorgeschrieben ist z. B. für Klagen, s. § 65 Abs. 1 FGO (s. auch § 40 Abs. 2 FGO), für die NZB (§ 116 Abs. 3 FGO), für die Revisionseinlegung (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO), für die Revisionsbegründung (§ 120 Abs. 3 FGO), muss die Prozesshandlung diesen Inhaltserfordernissen entsprechen.
III. Fristwahrung
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Bestimmte Prozesshandlungen müssen innerhalb gesetzlicher oder vom Gericht gesetzter Fristen vorzunehmen (z. B. Klagefrist § 47 Abs. 1 FGO, Antrag auf Wiedereinsetzung, § 56 Abs. 2 FGO, Revision und Revisionsbegründung, § 120 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FGO, Beschwerdefrist, § 129 Abs. 1 FGO). Damit sie wirksam werden, müssen sie fristwahrend vorgenommen sein.
IV. Bedingungsfeindlichkeit
Tz. 5
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Prozesshandlungen müssen klar, eindeutig und vorbehaltlos erklärt werden und dürfen nicht unter einer Bedingung (i. S. von § 158 BGB) stehen (st. Rspr., z. B. BFH 23.082017, X R 9/15, BFH/NV 2018, 42; BFH v. 12.10.2017, III B 32/17, BFH/NV 2018, 211). Dies gilt z. B. auch für einen Antrag auf Ergänzung des Protokolls nach § 94 FGO i. V. m. § 160 Abs. 4 Satz 1 ZPO (BFH v. 16.01.2007, II S 18/06, BFH/NV 2007, 939). Das schließt allerdings nicht aus, neben einen unbedingten Hauptantrag einen Hilfsantrag für den Fall von dessen Erfolglosigkeit zu stellen; insoweit liegt lediglich ein innerprozessuales Bedingungsverhältnis vor. Zur Klageerhebung unter der Bedingung, dass PKH gewährt wird BFH v. 26.06.2009, III B 32/09, BFH/NV 2009, 1818 (s. § 142 FGO Rz. 12 f.). Ebenso wenig handelt es sich um eine unzulässige Bedingung oder Vorbehalt, wenn ein Beteiligter den Rechtsstreit in der Hauptsache unter der Voraussetzung für erledigt erklärte, dass die Klage bzw. das Rechtsmittel zulässig sei, da er nur die Rechtslage wiedergibt (BFH v. 01.08.2012, V B 59/11, BFH/NV 2012, 2013; insoweit s. § 138 FGO Rz. 5). Darüber hinaus kann ein Beteiligter seine Prozesshandlung grds. gegenständlich beschränken (BFH 20.06.2016, VI B 115/15, BFH/NV 2016, 1482). So kann etwa sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 90 Abs. 2 FGO daran anknüpfen, dass eine Entscheidung durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter anstelle des Senats oder aber allein eine Entscheidung durch den Senat ergeht (BFH 20.06.2016, VI B 115/15, BFH/NV 2016, 1482; Schallmoser in HHSp, § 90 FGO Rz. 46, 72).