Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die Einheitswerte werden nach Maßgabe des Bewertungsgesetzes gesondert festgestellt. Sind an den entsprechenden wirtschaftlichen Einheiten (§ 2 BewG) oder Untereinheiten (s. § 19 Absatz 3 Nr. 1b BewG) mehrere Personen beteiligt, so wird die gesonderte Feststellung allen Beteiligten gegenüber einheitlich vorgenommen (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO, auch s. § 179 AO Rz. 8). Die betreffenden wirtschaftlichen Einheiten usw. sind in § 19 Abs. 1 BewG aufgezählt. Dabei handelt es sich um Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, Grundstücke, Betriebsgrundstücke und inländische Gewerbebetriebe (zur Gleichstellung der Ausübung eines freien Berufs s. § 96 BewG, zu den Regelungen für das Beitrittsgebiet s. §§ 125ff. BewG). Einheitswertfeststellungen sind noch für die GrSt (§ 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GrStG), für die GewSt (§ 9 Nr. 1 GewStG) und für die ESt (§ 7g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG) von Bedeutung, während die Bedarfsbewertung der Grundbesitzwerte nach § 138 BewG für die ErbSt (ab 01.01.1996) und für die GrSt (ab 01.01.1997) gilt; für die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte sind die Vorschriften der AO über die Feststellung von Einheitswerten des Grundbesitzes entsprechend anzuwenden (§ 138 Abs. 5 BewG).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der notwendige Inhalt des EW-Feststellungsbescheids ergibt sich aus § 19 BewG. Hiernach sind Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit, bei Grundstücken auch über die Grundstücksart, bei Betriebsgrundstücken, die zu einem gewerblichen Betrieb gehören, auch über den gewerblichen Betrieb zu treffen (§ 19 Abs. 3 Nr. 1 BewG). Ferner ist im Feststellungsbescheid über die Zurechnung und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer Anteile zu befinden (§ 19 Abs. 3 Nr. 2 BewG). Zur Wirkung des EW-Bescheids gegen den Rechtsnachfolger s. § 182 Abs. 2 AO (§ 182 AO Rz. 15 ff.). Der EW-Bescheid muss auch die Höhe des EW feststellen (s. § 181 Abs. 1 i. V. m. § 157 Abs. 1 Satz 2 AO). Dies ergibt sich aus dem Begriff des Einheitswertes; ohne Angabe der Höhe ist der EW-Bescheid nichtig. Nach § 19 Abs. 4 BewG sind EW-Feststellungen nur zu treffen, wenn sie für die Besteuerung von Bedeutung sind (s. § 179 AO Rz. 6).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Die in einem EW-Bescheid getroffenen Feststellungen zum Wert, zur Art und zur Zurechnung sind selbstständige Feststellungen in einem einheitlichen Feststellungsbescheid, aber nicht selbstständige Verwaltungsakte (Söhn in HHSp, § 180 AO Rz. 95; Brandis in Tipke/Kruse, § 180 AO Rz. 8 m. w. N.; von Wedelstädt, DB 1997, 696 m. w. N.; a. A. st. Rspr. des BFH, u. a. BFH v. 19.02.2009, II R 8/06, BFH/NV 2009, 1092 m. w. N.; Kunz in Gosch, § 180 AO Rz. 11). Gegen die Verwaltungsaktsqualität der einzelnen Feststellungen spricht, dass die AO den Feststellungsbescheid als Steuerbescheid behandelt (§ 181 Abs. 1 AO) und die einzelne Feststellung Einheitswert, Art oder Zurechnung für sich allein keine als Grundlagenbescheid verwertbare Aussage enthält.
Die einzelnen Feststellungen können gesondert angefochten und bestandskräftig werden, hinsichtlich nicht angefochtener Feststellungen erwächst der EW-Bescheid in Teilbestandskraft (von Wedelstädt, DB 1997, 696; s. § 179 AO Rz. 7).