Tz. 2

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Begriff der Finanzbehörden i. S. der AO ergibt sich ausschließlich aus den in §§ 1 und 2 FVG aufgezählten Bundes- und Landesfinanzbehörden, gegliedert in oberste Behörden, Oberbehörden, Mittelbehörden und örtliche Behörden, soweit sie Steuern, Zölle und Abschöpfungen verwalten, da nur sie dem Geltungsbereich der Abgabenordnung unterliegen. Deshalb fehlen hier einige der in § 1 Nr. 2 FVG genannten Oberbehörden, diese sind keine Finanzbehörden i. S. der AO.

 

Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Finanzbehörden sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO auch die Familienkassen, soweit sie nach § 67 EStG das Kindergeld festsetzen und auszahlen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

§ 386 Abs. 1 Satz 2 AO enthält einen besonderen Begriff der Finanzbehörden hinsichtlich der Ermittlungen bei dem Verdacht einer Steuerstraftat, dem nur für die §§ 385 bis 408 AO Geltung zukommt.

 

Tz. 5

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Der Finanzbehördenbegriff führt dazu, dass die AO anwendbar ist (§ 1 AO), sodass der Rechtsbehelf des Einspruchs (§ 347 AO) gegeben und der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?