Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 154 Abs. 1 AO enthält das Verbot der Errichtung von Konten, der Wertsachenverwahrung, der Wertsachenverpfändung und der Verschaffung eines Schließfaches unter unrichtigem Namen. Das Verbot richtet sich an denjenigen, der als Kunde bei einem anderen ein Konto errichtet usw.; der Kontoführer selbst ist nicht Adressat des Verbots (h. M., vgl. nur Rätke in Klein, § 154 AO Rz. 5; a. A. Carl/Klos, DStZ 1995, 296 m. w. N.) Es dient der formalen Kontenwahrheit und verlangt, dass die rechtlichen Beziehungen bspw. zwischen Kontoinhaber und Kontoführer (d. h. Gläubiger- oder Schuldnerschaft) unter zutreffender Namensbezeichnung ohne Verwendung falscher oder erdichteter Namen abgewickelt werden. Es ist nicht erforderlich, dass die zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Beziehungen erkennbar gemacht werden, wenn jemand für Rechnung eines anderen handelt, z. B. als Treuhänder, Strohmann und dergl. (wegen des Nachweises der Treuhänderschaft s. § 159 AO). Ebenso ist unerheblich, wer als "wirtschaftlich Berechtigter" i. S. des § 3 GwG anzusehen ist (s. insgesamt: BGH v. 18.10.1994, XI ZR 237/93, BGHZ 127, 229, 238, DStR 1995, 1586); vgl. dazu aber § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO n. F.
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Ein Name ist falsch, wenn es ihn zwar gibt, er aber nicht dem Verfügungsberechtigten zusteht. Von einem erdichteten Namen spricht man bei selbst erfundenen Fantasienamen. Ein Name ist nicht falsch oder erdichtet, wenn der mit ihm Bezeichnete damit allgemein eindeutig und zweifelsfrei zu identifizieren ist (Künstlername; "GmbH" statt "GmbH i. G.": s. FG He v. 09.07.1998, 13 K 53/96, EFG 1998, 1556). Selbstverständlich ist auch der Firmenname kein falscher oder erdichteter Name (s. § 17 HGB). Es fehlt ebenso an einer Identitätstäuschung, wenn Konten erkennbar auf den Namen – existenter – Dritter errichtet werden (s. BFH v. 13.10.1998, VIII R 61/96, BFH/NV 1999, 463); zur notwendigen Identitätsfeststellung in diesem Fall s. Rz. 6.
Tz. 3a
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
§ 154 Abs. 1 AO ist auch verletzt, wenn ein zunächst ordnungsgemäß eingerichtetes Konto in der Folge von einem Dritten für seine Zwecke genutzt wird (BFH v. 13.12.2011, VII R 49/10, BFH/NV 2012, 823).
Tz. 4
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Zur Behandlung sog. CpD (conto pro diverse) – Konten s. AEAO zu § 154, Nr. 2 und 7.2 sowie Carl/Klos, DStZ 1995, 296 und Schebesta, WM 1985, 1329, 1333.