Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Der Vorsitzende oder der Berichterstatter (§ 79b Abs. 1 Satz 1 FGO) kann dem Kläger nach § 79b Abs. 1 FGO eine Frist setzen zur Angabe von Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. § 79b Abs. 1 FGO ergänzt § 65 FGO (z. B. BFH v. 14.08.2008, X B 212/07, juris), wie aus § 79b Abs. 1 Satz 2 FGO folgt, und überschneidet sich auch damit, denn eine zulässige Klage muss auch die behauptete Rechtsverletzung (§ 40 Abs. 2 FGO) schlüssig erkennen lassen, sodass der Vortrag zur "Beschwer" nicht bloß zur Klagebegründung sondern zu den Musserfordernissen der Klage, der Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens gehört (vgl. Fu in Schwarz, § 79b FGO Rz. 7; a. A. Seer in Tipke/Kruse, § 79b FGO Rz. 2; Stalbold in Gosch, § 79b FGO Rz. 11; auch BFH v. 23.01.1997, IV R 84/95, BStBl II 1997, 462). Verlangt man im Rahmen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO lediglich eine "schlagwortartige Grobbegründung" (s. § 65 FGO Rz. 5), so gilt § 79b FGO immer dann, wenn das Gericht noch weitere Tatsachen und Erklärungen über die Mindestbegründung hinaus für erforderlich hält (BFH v. 19.01.2007, VII B 50/06, BFH/NV 2007, 946). Andererseits ist für eine Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 FGO kein Raum, wenn der Kläger in hinreichendem Umfang Tatsachen vorgetragen hat, auf die er sein Klagebegehren stützt (BFH v. 14.08.2008, X B 212/07, juris). Eine klare und eindeutige Festlegung, inwieweit Tatsachenvortrag zum schlüssigen Vortrag behaupteter Rechtsverletzung gehört (Rechtsverletzung kann auch in "bloßer" unrichtiger Anwendung bestehenden Rechts liegen), dürfte kaum möglich sein. Jedenfalls ist der entsprechende Vortrag auch geeignet, in Fällen eingeschränkter Anfechtungsbefugnis (§ 42 Abs. 2 FGO) bzw. eingeschränkter Klagebefugnis (§ 48 Abs. 1 Nr. 4 und 5 FGO) Klarheit zu schaffen. Die Fristsetzung nach § 79b Abs. 1 Satz 1 FGO sollte daher stets mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO (s. § 79b Abs. 1 Satz 2 FGO) verbunden werden, betreffen doch beide Anordnungen die Zulässigkeit der Klage. Auf die Anordnung ist innerhalb der in ihr gesetzten Frist vorzutragen, welche Tatsachen, obwohl rechtlich unerheblich, berücksichtigt bzw. welche Tatsachen, obwohl rechtserheblich, nicht berücksichtigt wurden (Seer in Tipke/Kruse, § 79b FGO Rz. 3). Die Fristsetzung ist prozessleitende Maßnahme und als solche unanfechtbar (§ 128 Abs. 2 FGO; st. Rspr., z. B. BFH v. 30.04.2009, VII B 93/09, juris).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
vorläufig frei