Tz. 2
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Gegenstand des Beweises sind in erster Linie Tatsachen und Erfahrungssätze (Verkehrsanschauung, insbes. der beteiligten Wirtschaftskreise); daneben kommt die Beweiserhebung über ausländisches Recht, ggf. auch über inländisches Gewohnheitsrecht in Betracht (dazu s. § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 293 ZPO). Inländisches gesetztes Recht ist als dem Richter bekannt nicht beweisbedürftig (iura novit curia; BFH v. 06.12.2012, I B 8/12, BFH/NV 2013, 703).
Tz. 3
Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018
Beweisbedürftig sind nur beweiserhebliche Tatsachen und Indizien (Hilfstatsachen), die mittelbare Schlüsse auf erhebliche (meist innere) Tatsachen zulassen, soweit sie nicht offenkundig oder gerichtskundig (s. § 155 Satz 1 FGO i. V. m. § 291 ZPO) sind; nur privates Wissen eines Richters ist nicht verwertbar. Wenngleich gerichtsbekannte (offenkundige) Tatsachen keines Beweises bedürfen, sind sie doch in das Verfahren einzuführen und zum Gegenstand der Verhandlung zu machen (BFH v. 03.08.1993, VII B 29/93, BFH/NV 1994, 326; BFH v. 05.11.2001, VIII B 16/01, BFH/NV 2002, 312). Eine Tatsache ist offenkundig und bedarf deshalb nicht des Beweises, wenn man sich über sie aus allgemein zugänglichen und zuverlässigen Quellen (z. B. Zeitungen, Zeitschriften) ohne besondere Fachkunde unterrichten kann (BFH v. 05.11.2001, VIII B 16/01, BFH/NV 2002, 312). Gerichtsbekannt ist eine Tatsache, wenn sie zumindest der Mehrheit des zur Entscheidung berufenen Senats aus der gegenwärtigen oder früheren Tätigkeit bekannt ist und nicht erst durch Beiziehung von Akten oder durch Einholung von Auskünften ermittelt werden muss (BFH v. 25.11.2005, V B 16/04, BFH/NV 2006, 756). Im Zusammenhang damit darf ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die infrage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (z. B. BFH v. 12.02.2018, X B 64/17, BFH/NV 2018, 538; zum zulässigen Absehen von einer Beweisaufnahme im Übrigen s. Rz. 8 ff. und s. § 76 FGO Rz. 9, dort auch zur Ablehnung unsubstantiierter Beweisanträge).