Tz. 3

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gegenstand der Zahlungsverjährung sind alle in § 37 AO genannten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, gleichgültig, ob sie der Finanzbehörde oder dem Stpfl. zustehen.

 

Tz. 4

Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018

Gemäß § 228 Satz 2 AO betrug die Zahlungsverjährungsfrist in allen Fällen einheitlich fünf Jahre. Um eine Angleichung an die Dauer der Festsetzungsverjährung bei hinterzogenen Steuern zu erreichen (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO), hat der Gesetzgeber die Frist durch das StUmgBG mit Wirkung zum 25.06.2017 für die Steuerhinterziehung, den Schmuggel und die Steuerhehlerei auf 10 Jahre verlängert. Besondere Bedeutung hat dies in den Fällen, in denen aufgrund unzutreffender oder unvollständiger Angaben des Stpfl. KapErtrSt zu Unrecht auf die KSt angerechnet wird und die zugrunde liegenden Einnahmen gem. § 8b KStG keine Auswirkung auf die Höhe der festgesetzten Steuer haben. In diesen Fällen war es möglich, dass die fünfjährige Frist vor der nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO verlängerten Festsetzungsfrist endete. Zudem soll mit der Verlängerung sichergestellt werden, dass bei lang dauernden Strafverfahren von der Restschuldbefreiung ausgenommene Steuerforderungen (§ 302 Nr. 1 InsO) auch steuerrechtlich noch durchsetzbar sind. Im Unterschied zur Festsetzungsverjährung wird bei der Zahlungsverjährung nicht nach der Art des einzelnen Anspruchs differenziert, sodass die Frist auch für die Ansprüche auf Entrichtung steuerlicher Nebenleistungen gilt (§ 3 Abs. 4 AO).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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